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Nach Rückweisung durch das Bundesgericht ergibt sich, dass nicht nur die ursprüngliche Rentenzusprache, sondern auch die anschliessende rentenbestätigende Mitteilung offensichtlich unrichtig war. Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung korrekt, ebenso Rückforderung, da Meldepflichtverletzung bejaht. Reduktion des Rückforderungsbetrages infolge Verjährung erneut bestätigt. Teilweise Gutheissung. - BGE 8C_563/2023
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