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Neuanmeldung. Seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts bestätigt wurde, ist keine anspruchsbegründende Invalidität aufgetreten. Validen- und Invalideneinkommen sind gestützt auf den gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Abweisung. - BGE 8C_36/2023