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Selbständige Zahnärztin, angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 % zumutbar, leidensangepasste Tätigkeit zu 100%. Da sie weiterhin zu 50 % als Zahnärztin tätig ist und ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, wird zum Invalideneinkommen zusätzlich 50 % des LSE TA1-Lohns angerechnet, Abweisung