Deutsch
Vorliegend keine Neuanmeldung, sondern Leistungsgesuch nach erfolgreicher Selbstwiedereingliederung mit rentenausschliessendem Einkommen als erstmalige Anmeldung zu behandeln. Kein früherer Rentenanspruch, da frühere Arbeitsunfähigkeit nicht erstellbar und Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls unterbrochen wäre.