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Vorliegend keine Neuanmeldung, sondern Leistungsgesuch nach erfolgreicher Selbstwiedereingliederung mit rentenausschliessendem Einkommen als erstmalige Anmeldung zu behandeln. Kein früherer Rentenanspruch, da frühere Arbeitsunfähigkeit nicht erstellbar und Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls unterbrochen wäre.