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Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im Jahr 2010 zwar gesundheitsbedingt aufgegebene Nebenbeschäftigung aktuell im Gesundheitsfall weiterhin ausüben würde. Parallelisierung der Vergleichseinkommen, kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug. Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. - hängig