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Rückweisung bei einer zu 100 % im Haushaltsbereich tätigen Versicherten zu weiteren medizinischen Abklärungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und allfälliger anschliessender Haushaltsabklärung. RAD-Stellungnahme nicht beweiskräftig.
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