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Aufhebung einer langjährigen ganzen Rente nach mehrmaliger Begutachtung im Laufe vieler Jahre bestätigt mit der Argumentation, dass sich im Zeitverlauf eine Aggravationstendenz verstärkt hat und die psychisch bedingte krankheitswertige Symptomatik in den Hintergrund hat treten lassen. Mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft trotz des langjährigen Rentenbezugs keine Notwendigkeit, der Beschwerdeführerin nochmals Eingliederungsmassnahmen anzubieten und sie gestützt auf ATSG 21 IV förmlich zur Mitwirkung zu ermahnen. - hängig
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