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Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit spätestens seit Januar 2022 zu 80 % zumutbar, Eröffnung Wartejahr bereits im Januar 2019, kein Wechsel ins neue stufenlose Rentensystem, Leidensabzug, rückwirkende Zusprache einer abgestuften Invalidenrente bei einem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer, ohne dass Eingliederungsmassnahmengeprüft wurden; Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen.
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