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Entgegen der Auffassung der RAD-Psychiaterin kann trotz rechtsprechungsgemäss nicht zu bestätigender PTBS-Diagnose im Ergebnis auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Daher hat die Beschwerdegegnerin nun zunächst zu prüfen, ob die weitere Voraussetzung für eine Invalidenrente von Art. 36 Abs. 1 IVG (drei Beitragsjahre) erfüllt ist.