Deutsch
Rückwirkende Zusprache einer abgestuften Rente; ab 1. Januar 2022 ist Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zum leidensbedingten Abzug anwendbar, wobei ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen ist; gemischte Methode