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Nichteintreten auf Rechtsverzögerungsbeschwerde, da objektiv betrachtet bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand (IV-Stelle hatte Abklärungen an die Hand genommen, ohne aber den Rechtsvertreter darüber zu informieren); Zusprache einer PE, da die Beschwerde in guten Treuen erhoben wurde.
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