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Hilfsmittel Ziff. 4 HVI-Anhang: Revision, Verbesserung ausgewiesen, neu Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen (Ziff. 4.05* HVI-Anhang) statt orthopädischen Serienschuhen (Ziff. 4.01 HVI-Anhang) medizinisch ausreichend, jedoch kein Anspruch auf Kostenübernahme, da keine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellend. Mangels Einschränkung in der Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge auch kein Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Ziff. 4.02-4.04 HVI-Anhang.