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Auslegung von AVB: Bestimmung in einer Spitalzusatzversicherung (halbprivat), welche die Leistungen bei stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken auf 180 Tage bezogen auf die gesamte Vertragsdauer beschränkt, ist weder unklar noch ungewöhnlich oder missbräuchlich - BGE 4A_244/2021