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Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV sind nicht erfüllt. Keine Verschlechterung durch Unterstellung unter das KVG, da in der bestehenden Versicherung Pflegeleistungen nicht annähernd gedeckt sind. Nachträglich abgeschlossene Pflegezusatzversicherung ist unbeachtlich. Frühere Befreiungsverfügung eines anderen Kantons gestützt auf eine andere Befreiungsbestimmung (Art. 2 Abs. 6 KVV) hat infolge Wegfalls des Grenzgängerstatus ihre Gültigkeit verloren. Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich haben dessen Behörden die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen bzw. über Befreiungsgesuche (neu) zu entscheiden. Abweisung. - BGE 9C_146/2023