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Keine Befreiung einer schweizerischen Staatsangehörigen von der Versicherungspflicht, da ihre internationale Versicherung keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. Die nach dem Einspracheentscheid neu zugesicherte Versicherungsdeckung ist als erneutes Befreiungsgesuch zu werten. Abweisung und Überweisung an die SVA zur Prüfung des Gesuchs um Befreiung unter diesen neuen Voraussetzungen.
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