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Die Beschwerdeführenden zogen im Frühling 2021 in einen anderen Kanton um. Die Zuständigkeit zur Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 lag beim Kanton Zürich. Die bis am 31. März 2022 laufende Antragsfrist haben die Beschwerdeführenden nicht unverschuldeterweise verpasst. Abweisung
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