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Aufforderung der Bgin an den Gutachter, eine Frage ohne eigenständig vorgenommene Unterfragen neu zu beantworten ohne in Kenntnissetzung des Bf stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Keine Befangenheit. Ursprünglicher Gutachtensversion kommt Beweiswert zu. - BGE 8C_488/2022