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Die Zusprechung von Zivilforderungen im Zivilverfahren gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR erscheint vorliegend nicht als aussichtslos, Gutheissung des Gesuchs um subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren sowie für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Sinne einer Ausfallgarantie.