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Zu prüfen ist der Leistungsanspruch bezüglich zweier im Abstand von rund 1 ½ Jahren erlittener Unfälle. Der frühere Vorfall hatte eine Schulterläsion und deswegen die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 12 % zur Folge, wobei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu verneinen ist. Im Anschluss an den zweiten Vorfall in Form eines Auffahrunfalles trat eine psychische Fehlentwicklung auf, wobei aufgrund der Unfallschwere und der übrigen zu prüfenden Kriterien der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
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