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Gestützt auf beweiskräftige versicherungsinterne Beurteilungen der beratenden Ärzte/des Kreisarztes ist nach der erfolgten Leistungseinstellung für die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallkausalität ausgewiesen. Die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ist demnach zu Recht erfolgt. Dadurch erübrigt sich auch die Prüfung eines Anspruches auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung. - BGE 8C_786/2021
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