Deutsch
Die Beschwerdegegnerin hat die natürliche Kausalität der Beschwerden wegen eines angeblichen Status quo sine bereits sechs Wochen nach dem Unfallereignis verneint, wobei bezüglich Schulterbeschwerden Zweifel bestehen an der entsprechenden Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin. Rückweisung zwecks Einholung eines externen Gutachtens, nachdem auch nicht auf das vom Beschwerdeführer eingeholte Parteigutachten abgestellt werden kann. Eine Leistungspflicht für organisch nicht nachweisbare Beschwerden wurde mangels Adäquanz zu Recht abgelehnt. Die Kosten für das Parteigutachten können nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.