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Allein aufgrund der administrativen Abklärungen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ob und zu welchem Zeitpunkt im August 2014 ein Ereignis stattgefunden hat, das die Kriterien eines Unfalles erfüllt oder die Begriffsmerkmale eines Geschehens aufweist, das dazu geeignet ist, eine unfallähnliche Körperschädigung herbeizuführen. Ein solches Ereignis und dessen Auswirkungen lassen sich des Weiteren auch nicht mittelbar aus den medizinischen Befunden ableiten. Kürzung der Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung wegen nicht notwendiger Aufwendungen.