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Verkehrsunfall mit Schulterdistorsion; Gehörsverletzung durch Nichtzustellen einzelner Aktenstücke vor Erlass des Einspracheentscheids geheilt; Fallabschluss nicht verfrüht, da danach von weiterer Behandlung der körperlichen Beschwerden keine namhafte Besserung zu erwarten war; Adäquanz der anhaltenden psychischen Beschwerden nicht gegeben; insbesondere das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht gegeben
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