Deutsch
Verkehrsunfall mit Schulterdistorsion; Gehörsverletzung durch Nichtzustellen einzelner Aktenstücke vor Erlass des Einspracheentscheids geheilt; Fallabschluss nicht verfrüht, da danach von weiterer Behandlung der körperlichen Beschwerden keine namhafte Besserung zu erwarten war; Adäquanz der anhaltenden psychischen Beschwerden nicht gegeben; insbesondere das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht gegeben