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Fallabschluss und Verneinung eines Rentenanspruchs sowie die Festlegung der Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen (Faustschlag auf das linke Auge mit nachfolgendem Verlust der Sehfähigkeit des betroffenen Auges) nicht strittig. Der umstrittene adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den im weiteren Verlauf aufgetretenen psychischen Beschwerden ist zu bejahen. Auch der natürliche Kausalzusammenhang ist aufgrund der durchgeführten Abklärungen nicht zweifelhaft. Zur diagnostischen Einordnung, zur Beurteilung von Ausmass und Dauer der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und damit zur Festlegung der weitergehenden Leistungspflicht sind weitere Abklärungen nötig. Rückweisung an die Unfallversicherung.