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Achillessehnenriss. Rückweisung vom Bundesgericht zur Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Medizinische Aktenlage ungenügend, es bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung. Die Frage, ob die Verletzung zu mehr als 50 % degenerativ bedingt ist, wurde nicht nachvollziehbar beantwortet. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.