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Aufhebung einer langjährigen, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rente nach mehrmaliger Begutachtung im Laufe vieler Jahre. Veränderung bejaht mit der Argumentation, dass sich im Zeitverlauf eine Aggravationstendenz verstärkt hat und die psychisch bedingte krankheitswertige Symptomatik in den Hintergrund hat treten lassen. Hingegen keine vollumfängliche Aufhebung, sondern infolge Korrektur im Einkommensvergleich Herabsetzung auf eine 10%ige Rente. - hängig
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