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Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, welcher zusammen mit der leistungseinstellenden Verfügung auch die Akten des Versicherungsträgers zugestellt wurden, handelte rechtsmissbräuchlich, indem sie zwei Tage vor Ablauf der Einsprachefrist um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung ersuchte. - hängig