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Zwischenverfügung betreffend Begutachtung, strittige Fachdisziplin (Psychiatrie); kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im unfallversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, nachdem die psychischen Beschwerden zuvor rechtskräftig als unfallfremd beurteilt worden waren. Fachdisziplinen werden nach Art. 44 Abs. 5 ATSG zudem abschliessend von Gutachtern festgelegt und allfällige aus rechtlicher Sicht notwendige nachträgliche Ergänzung wäre möglich.
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