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Rückwirkende Berechnung von Zusatzleistungen. Zeitlich massgebendes Vermögen bei grossem Vermögensverzehr. In Anwendung von Art. 25 Abs. 3 ELV rechtfertigt sich bei der rückwirkenden Berechnung vom Mittelwert der Vermögensstände per 1. Januar und 31. Dezember auszugehen. Zusprache einer Parteientschädigung für das vorangegangene Verwaltungsverfahren. Rückweisung.
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