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Rangrücktrittserklärung betreffend der eigenen Gastro-GmbH gewährtes Darlehen von Fr. 80'000.-- stellt keinen Vermögensverzicht dar, da die anfängliche Investition nicht zu beanstanden ist und im Zeitpunkt der Rangrücktrittserklärung in dieser Höhe nicht mehr einbringlich war; nach diesem Zeitpunkt noch in die hoch defizitäre GmbH investierte Darlehen in Höhe von Fr. 52'000.— sind als Vermögensverzicht zu werten; Rückweisung zur Neuberechnung
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