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Jährliche Einnahmen übersteigen jährliche Ausgaben auch ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs deutlich; exakte Feststellung der Höhe des Vermögens durch die Durchführungsstelle konnte daher unterbleiben, zumal die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten noch nicht beantragt und darüber entsprechend noch nicht verfügt wurde; Abweisung URV mangels Bedürftigkeit. Abweisung. - BGE 9C_391/2022