Deutsch
Verrechnung von Ergänzungs- mit Sozialhilfeleistungen ist u.a. gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV auch ohne Zustimmung der Bezügerin in Form einer Abtretung zulässig (keine Verletzung übergeordneten Bundesrechts); Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wurde zu Recht direkt der Versicherung überwiesen; Kabelnetzanschlussgebühren sind Teil des allgemeinen Lebensbedarfs.