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Hat die gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 durchzuführende Vergleichsberechnung nach revidiertem und nach bisherigem Recht zur Anwendung der Bestimmungen des revidierten ELG geführt, ist bei der darauffolgenden weiteren Anspruchsberechnung mit wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen nicht erneut eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.