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Erst nachträglich bekannt gewordenes Einkommen eines teilinvaliden EL-Bezügers überschreitet den Pauschalabzug von Art. 14a Abs. 2 lit. a Ziff. 1 ELV nicht, weswegen die ursprüngliche verfügte Leistung nicht anzupassen ist und sich auch keine Rückforderung ergibt.
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