Deutsch
Die rückwirkend erfolgte Anpassung der anzurechnenden Mietkosten erweist sich ebenso wie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers als korrekt. Abweisung. Keine Mietzinsaufteilung betreffend das unterhaltsberechtigte Kind, da es nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen wurde.