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Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG überschritten. Das in den Umbau der Liegenschaft der Eltern investierte Kapital aus Erbvorbezug als vermögensbildende Forderung des Versicherten seinen Eltern gegenüber berücksichtigt. Kein Vermögensverzicht, keine jährliche Amortisation nach Art. 17e ELV.