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Erlassgesuch nach rechtskräftig verfügter Rückforderung. Die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung ist auf eine mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, die der Durchführungsstelle die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann nicht mitteilte. Abweisung soweit Eintreten. - BGE 8C_666/2025