Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura die zu übertragenden Objekte in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand, ungeachtet ihrer Nichtkonformität mit Bundesrecht oder anwendbaren technischen Normen (insbesondere SIA- und VSS-Normen).
Die Kosten für die Wiederherstellung von Schäden, die bis und mit 31. Dezember 2025 an den zu übertragenden Objekten entstehen, werden vom Kanton Bern getragen, auch wenn die Wiederherstellung über diesen Zeitpunkt hinausgeht. Die Beweislast liegt beim Kanton Jura, der sich verpflichtet, dem Kanton Bern zu diesem Zweck alle relevanten Unterlagen (Kontaktdaten, betroffene Objekte, Art des Schadens, Fotodokumentation, Strafanzeige) zur Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, arbeiten die Behörden beider Kantone zusammen.
Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Objekte ohne jegliche Garantie.