Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Anerkennung durch den Kanton Jura von Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Wasserkraft- und Gebrauchswassernutzungen zu regeln, die vom Kanton Bern erteilt wurden und deren Perimeter sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») befindet.
105.235.1-15
Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Anerkennung von Konzessionen für Wasserkraft- und Gebrauchswassernutzungen in der Gemeinde Moutier
(Vollzugsvereinbarung Nr. 15)
Präambel
gestützt auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 30 und 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für die Kantone Bern und Jura, die Gemeinde Moutier sowie für die Konzessionärinnen und Konzessionäre und ihre allfälligen Nachfolgerinnen und Nachfolger, die in den Genuss der vom Kanton Jura in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung anerkannten Konzessionen kommen.
Art. 3 Hängige Verfahren
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 des Moutier-Konkordats werden die per 31. Dezember 2025 beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern hängigen Verwaltungsverfahren zur Erneuerung, Änderung, Sanierung, Übertragung oder Löschung der in dieser Vereinbarung genannten Konzessionen im Ist-Zustand vom Umweltamt des Kantons Jura übernommen.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») gilt für hängige Verfahren das jurassische Recht.
Artikel 7 und 8 bleiben vorbehalten.
2 Konzessionen zur Wasserkraftnutzung
Art. 4 Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53021
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 26. Oktober 2006 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53021 zur Nutzung des Wassers der Birs für die Wasserkraftbewirtschaftung am Ort mit dem Flurnamen «Le Cerneux Gorgé».
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische Recht anwendbar.
Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 5 Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53016
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 3. November 2014 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53016 zur Nutzung des Reinabwassers aus dem Graitery-Tunnel.
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische Recht anwendbar.
Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 6 Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53015
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 8. März 1994 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53015 zur Nutzung des Wassers der Birs für die Wasserkraftbewirtschaftung im Wasserkraftwerk PCH in Moutier.
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische Recht anwendbar.
Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 7 Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53012 a) Konzession
Der Kanton Jura anerkennt die Bestimmungen der Verfügung der am 31. August 2021 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53012 zur Nutzung des Wassers der Birs für die Wasserkraftbewirtschaftung im Wasserkraftwerk Les Gorges de Court, die die Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier betreffen. Er anerkennt auch die Bestimmungen dieser Verfügung, die sich auf das Gebiet der Gemeinde Moutier auswirken.
Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthalten die Bestimmungen gemäss Absatz 1 keine besonderen Bestimmungen, ist innerhalb der in Absatz 1 anerkannten Grenzen das jurassische Recht anwendbar.
Im Falle einer Erneuerung, Änderung, Übertragung oder Beendigung der Konzession koordinieren die Kantone Bern und Jura ihre Verfahren.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels wird die Aufsicht über die Anlagen gemäss den in Absatz 1 anerkannten Grenzen aufgeteilt.
Art. 8 b) Aufsicht und Koordination zwischen den Kantonen
Die Kantone Bern und Jura koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Konzession Nr. 53012.
Der Kanton Bern überwacht die Einhaltung der folgenden Bestimmungen der Konzession Nr. 53012 sowie der Massnahmen, die sich aus Verfahren im Zusammenhang mit dieser Konzession ergeben, insbesondere
- Entnahme von Wasser und Restwasser,
- Verpflichtung, die Fischwanderung flussabwärts (Fischabstieg) zu sanieren,
- Geschieberegime,
- Durchführung von Ausgleichsmassnahmen.
Der Kanton Bern überwacht in Koordination mit dem Kanton Jura die Einhaltung der Bestimmungen der Konzession Nr. 53012 bezüglich der Spülung sowie die Anwendung des Spülungsreglements.
Die Überwachung der Einhaltung der Wasserbaupflicht sowie der Umgang mit Abwasser und potenziellen Schadstoffen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kantons, auf dessen Gebiet die Massnahmen ergriffen werden müssen.
3 Konzessionen zur Gebrauchswassernutzung
3.1 Grundwasser
Art. 9 Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 1 (Laufnummer 180)
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 27. November 2013 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 1 (Laufnummer 180) in Bezug auf die Fassung der Quelle im Grenchenbergtunnel zur Wasserversorgung der Gemeinde Moutier.
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische Recht anwendbar.
Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 10 Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 6 (Laufnummer 515)
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 22. Januar 1975 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 6 (Laufnummer 515) in Bezug auf die Entnahme von Grundwasser am Ort mit dem Flurnamen «La Foule» für die Wasserversorgung der Gemeinde Moutier.
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische Recht anwendbar.
Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
3.2 Oberflächengewässer
Art. 11 Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 7 (Laufnummer 4477)
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 17. Mai 2022 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 7 (Laufnummer 4477) in Bezug auf die Nutzung des Oberflächenwassers des Baches Pré Boivin im Ort mit dem Flurnamen «Combe Allérie» für die Wärmeentnahme.
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, gelten die Bewilligungsbestimmungen im Sinne des jurassischen Wasserwirtschaftsgesetzes (Loi sur la gestion des eaux, LGEaux) vom 28. Oktober 2015[2].
Im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession gilt das jurassische Recht.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 12 Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 5 (Laufnummer 133)
Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 11. Mai 1987 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 5 (Laufnummer 133) in Bezug auf die Nutzung des Oberflächenwassers des Baches Pré Boivin im Ort mit dem Flurnamen «Combe Allérie» für die Speisung von Fischzuchtbecken.
Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels bis zum Ablauf dieser Konzession.
Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische Recht anwendbar.
Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession.
Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
4 Inkrafttreten
Art. 13
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.08.2025 | 01.01.2026 | Erlass | Erstfassung | 25-069 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.08.2025 | 01.01.2026 | Erstfassung | 25-069 |