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105.235.1-18

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Aufnahme und Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich, die in Privatunterkünften in Moutier untergebracht sind

(Vollzugsvereinbarung Nr. 18)

vom 22.10.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe w und Artikel 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung definiert die Zielbevölkerung, die unter das eidgenössische Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ( AsylG)[2] fällt und deren Zuweisung ab dem 1. Januar 2026 vom Kanton Bern auf den Kanton Jura übertragen wird.

Sie regelt auch die Modalitäten der Übermittlung von Personendaten.

Art. 2 Zielpersonen

Der Kanton Jura übernimmt ab dem 1. Januar 2026 die Personen, die unter das Asylgesetz fallen und am 31. Dezember 2025 in einer privaten Unterkunft in der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») wohnhaft gewesen sind sowie

  1. im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, einer vorläufigen Aufnahme oder eines Schutzstatus sind oder
  2. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind.

Die Anzahl der nach Absatz 1 vom Kanton Jura übernommenen Personen darf die Anzahl der am 30. Juni 2025 in der Gemeinde Moutier in Privatunterkünften wohnhaften Personen zuzüglich 15 Prozent nicht überschreiten.

Wenn der Schwellenwert nach Absatz 2 überschritten wird, bleiben die zuletzt eingetroffenen Personen dem Kanton Bern zugewiesen.

Art. 3 Modalitäten der Datenübermittlung

Die Kantone Bern und Jura ermächtigen ihre jeweiligen Bevollmächtigten und die mit der Umsetzung des Asylgesetzes betrauten Stellen, alle für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zwingend erforderlich ist, auszutauschen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 22. Oktober 2025 / Delsberg, 21. Oktober 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-083

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-083

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.10.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-083