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105.235.1-19

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Vermögensausscheidung

(Vollzugsvereinbarung Nr. 19)

vom 26.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 15 ff. des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Einzelheiten der durch das Moutier-Konkordat vorgesehenen Vermögensausscheidung im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura.

Art. 2 Bestimmung des Anteils des Kantons Jura a) am Eigenkapital

Der Kanton Bern bestimmt gemäss Artikel 16 des Moutier-Konkordats bis zum 30. September 2026 den Anspruch des Kantons Jura auf einen Anteil am Eigenkapital des Kantons Bern.

Art. 3 b) an den Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital

Der Kanton Bern bestimmt bis zum 30. September 2026 den Anspruch des Kantons Jura auf Verbindlichkeiten gegenüber den Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital.

Der Kanton Jura stellt sicher, dass die anteilmässigen Beträge aus dem Ersatzbeitragsfonds, dem Lotterie-, dem Sport- und dem Kulturförderungsfonds des Kantons Bern den entsprechenden Fonds des Kantons Jura gutgeschrieben werden.

Der Kanton Jura ist für die Dokumentation des Übertrags gegenüber dem Bund zuständig.

Art. 4 Belastete Standorte

Die durch den Kanton Bern finanzierten Massnahmen im Bereich Altlasten werden auf den 31. Dezember 2025 abgeschlossen.

Das Schicksal des Standorts Nr. 07000055 des Berner Katasters der belasteten Standorte wird durch die Vollzugsvereinbarung vom 20./28. Mai 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Verwaltung der in der Gemeinde Moutier gelegenen belasteten Standorte (Vollzugsvereinbarung Nr. 9)[2] geregelt.

Der in Artikel 15 Absatz 3 des Moutier-Konkordats vorgesehene Pauschalbetrag wird dem in Artikel 3 erwähnten Anspruch des Kantons Jura hinzugefügt.

Der Kanton Jura rechnet diesen Betrag dem Abfallfonds des Kantons Jura zu.

Art. 5 Verfahren zur Begleichung des Anspruchs des Kantons Jura auf einen Anteil am Reinvermögen des Kantons Bern

Der Regierungsrat des Kantons Bern legt der jurassischen Regierung bis spätestens am 30. September 2026 eine Abrechnung im Entwurf vor, die insbesondere Folgendes enthält:

  1. den Anspruch des Kantons Jura auf das Reinvermögen des Kantons Bern, d. h. den Anspruch des Kantons Jura auf das Eigenkapital und auf die Verbindlichkeiten gegenüber den Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital des Kantons Bern,
  2. den Wert aller übertragenen Vermögenswerte gemäss Anhang 4 in Verbindung mit Artikel 17 des Moutier-Konkordats,
  3. die Wertdifferenz zwischen dem Anspruch des Kantons Jura und der Summe der übertragenen Vermögenswerte, d. h. den Saldo der Abrechnung.

Die Finanzkontrolle des Kantons Jura prüft diese Abrechnung und erstattet ihrer Kantonsregierung bis zum 31. Dezember 2026 Bericht.

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura genehmigen diese Abrechnung.

Art. 6 Begleichung des Restbetrags der Abrechnung

Die Zahlung des Restbetrags der Abrechnung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung der Schlussabrechnung durch die beiden Kantonsregierungen.

Der Restbetrag der Abrechnung kann in ein zinsloses Darlehen umgewandelt werden, wenn er mehr als 20 Millionen Franken beträgt.

Die Exekutive des zahlungspflichtigen Kantons entscheidet, ob der Restbetrag der Abrechnung in ein Darlehen umgewandelt wird.

Dieses Darlehen kann über einen Zeitraum von zehn Jahren um mindestens 1/10 pro Jahr getilgt werden.

Die Zahlung der Amortisationsraten erfolgt jeweils per Ende Dezember und die Schlussrate spätestens am 31. Dezember 2035.

Ausserordentliche Amortisationen sind erlaubt.

Art. 7 Valorisierung der übertragenen Vermögenswerte

Die an den Kanton Jura übertragenen Vermögenswerte gemäss Anhang 4 in Verbindung mit Artikel  17 des Moutier-Konkordats werden am 31. Dezember 2025 und gemäss den in Artikel 18 und 23 des Moutier-Konkordats vorgesehenen Grundsätzen bewertet.

Das Fischereirecht auf dem Grundstück Moutier-Grundbuchblatt Nr. 700-1481 wird dem Kanton Jura zu einem Nullwert und ausserbilanziell übertragen.

Art. 8 Modalitäten der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften

Die dem Kanton Jura zustehenden Beteiligungen an Gesellschaften, die in Anhang 4 des Moutier-Konkordats aufgeführt sind, werden ihm bis zum 31. Oktober 2026 übertragen.

Nutzen und Gefahr, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, gehen zum Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier an den Kanton Jura über.

Der Kanton Jura und der Kanton Bern schulden einander keinen Ausgleich für die Verrechnungssteuer, die auf die Anteile am Zins- und Dividendenertrag der Beteiligungen an den Gesellschaften erhoben wird, die in Anhang 4 des Moutier-Konkordats aufgeführt sind.

Art. 9 Modalitäten der Übergabe und Übertragung von Grundstücken und Kantonsstrassen

Die Modalitäten der Übergabe von Grundstücken vom Kanton Bern auf den Kanton Jura werden in der Vollzugsvereinbarung vom 26./27. August 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Modalitäten der Übertragung an den Kanton Jura von Grundstücken des Kantons Bern (Vollzugsvereinbarung Nr. 12)[3] sowie in der Vollzugsvereinbarung vom 26./27. August 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung der Kantonsstrassen und den Winterdienst (Vollzugsvereinbarung Nr. 11)[4] geregelt.

Die grundbuchrelevanten Bestimmungen für die Grundbuchdatenübertragung vom Kanton Bern auf den Kanton Jura werden in einer separaten Vollzugsvereinbarung geregelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

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Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-119

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-119