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105.235.1-2

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier

(Vollzugsvereinbarung Nr. 2)

vom 27.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 6 und 30 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura auf die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier regeln.

Sie sieht insbesondere vor, dass die beiden Landeskirchen in eigener Verantwortung eine Vereinbarung abschliessen.

Art. 2 Einzugsgebiet der Kirchgemeinde

Die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier (nachstehend: Kirchgemeinde), die mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier auf Französisch neu als «commune ecclésiastique» (bisher: «paroisse») bezeichnet wird, umfasst alle Personen römisch-katholischer Konfession, die ihren Wohnsitz in den Gemeinden Belprahon, Corcelles, Crémines, Eschert, Grandval, Moutier, Perrefitte oder Roches haben.

Art. 3 Anwendbares Recht

Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: Zeitpunkt des Kantonswechsels) untersteht die Kirchgemeinde dem jurassischen Recht.

Art. 4 Vorzeitige Anpassung von Kirchgemeindeerlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt, ihr Organisationsreglement, ihren Finanzplan und ihr Budget nach jurassischem Recht zu verabschieden, wobei das Inkrafttreten frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels erfolgen darf. Die Stimmberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch jurassisches Recht geregelt.

Art. 5 Wahlen

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt, die Wahl ihrer Behörden nach jurassischem Recht vorzunehmen. Diese dürfen ihr Amt frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels antreten.

Die Stimm- und Wahlberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch das in Absatz 1 vorgesehene Recht geregelt.

Art. 6 Grundsätze der Besteuerung

Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die Kirchensteuer der natürlichen Personen im Teilgebiet der Kirchgemeinde, das ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinde.

Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die Kirchensteuer der juristischen Personen im Teilgebiet der Kirchgemeinde, das ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinde bzw. an die «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» (kantonale kirchliche römisch-katholische Körperschaft des Kantons Jura).

Der Anteil der bernischen und jurassischen Kirchensteuern der juristischen Personen wird unter Berücksichtigung der Konfession aller Kirchgemeindemitglieder der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Art. 7 Steueranlage und Steuersatz

Der Steuersatz für die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtigen natürlichen Personen wird vom zuständigen Organ der Kirchgemeinde festgelegt und den Steuerbehörden der beiden Kantone mitgeteilt.

Der Steuersatz für die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtigen juristischen Personen wird von der «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» festgelegt.

Die Steueranlage für natürliche und juristische Personen, die in einer der bernischen Gemeinden steuerpflichtig sind, wird von der nach bernischem Recht zuständigen Behörde festgesetzt.

Bei der Festlegung von Steueranlage und Steuersatz ist darauf zu achten, dass die Steuerbelastung in beiden Kantonen insgesamt gleich hoch ist.

Art. 8 Kirchenaustritte

Für Kirchenaustritte, die vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht werden, gilt das diesbezügliche bernische Recht, und die bernischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten.

Für Kirchenaustritte, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht werden, gilt das diesbezügliche jurassische Recht, und die jurassischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten.

Art. 9 Rechtsweg

Der Rechtsweg richtet sich nach dem anwendbaren Recht.

Art. 10 Vereinbarung zwischen den beiden Landeskirchen

Die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern und die «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» regeln in einer Vereinbarung die Modalitäten in Bezug auf den Übergang der Dienstverhältnisse der Seelsorgerinnen und Seelsorger.

Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern der «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» einen Beitrag an die Besoldung der Seelsorgerinnen und Seelsorger zahlt. Gegebenenfalls legt die Vereinbarung die Art der Beitragsberechnung und die Zahlungsmodalitäten fest.

Die beiden Landeskirchen können in der Vereinbarung die Einzelheiten des Vollzugs dieser Vereinbarung regeln.

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Bern und der Regierung des Kantons Jura.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

Bern, 27. November 2024 / Delsberg, 26. November 2024

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Die Präsidentin: Allemann

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Die Präsidentin: Beuret Siess

Der Staatsschreiber: Maître

24-065

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-065

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-065
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