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152.221.131.2

Verordnung über die stationären und pädagogischen Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz

(SPEV)

vom 29.06.2022 (Stand 01.09.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf  Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[1] sowie Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[2]

 

auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

beschliesst:

1 Einrichtungen

Art. 1 Gegenstand

Die folgenden stationären und pädagogischen Einrichtungen gelten als kantonale Einrichtungen der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ):

  1. Jugendheim Lory (JHL),
  2. Kantonale Beobachtungsstation Bolligen (BeoB),
  3. Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz (ZSHKK),
  4. Schulheim Schloss Erlach (SHE).

Art. 2 Organisation und Aufgabe

Die Einrichtungen sind dem Kantonalen Jugendamt (KJA) administrativ-organisatorisch angegliedert.

Sie stellen insbesondere ein Angebot an Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf sowie ein besonderes Volksschulangebot sicher.

Art. 3 Leitungsperson

Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter beziehungsweise die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Einrichtung wird in dieser Verordnung als Leitungsperson bezeichnet.

Die Leitungsperson

  1. ist für die operative Führung der Einrichtung verantwortlich,
  2. regelt die wesentlichen organisatorischen und pädagogischen Grundlagen in einem Betriebskonzept,
  3. erarbeitet das Reglement gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[3].

Art. 4 Arbeitsverhältnisse

Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte. 

Die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

2 Kommissionen

Art. 5 Organisation

Die Kommissionen sind das strategische Führungsorgan und die vorgesetzte Organisationseinheit der jeweiligen Einrichtungen.

Sie erlassen die Kommissionsreglemente.

Die Kommissionsreglemente regeln die Organisation und die Aufgaben  der Kommissionen und sind von der Direktorin oder dem Direktor für Inneres und Justiz zu genehmigen.

Art. 6 Aufgaben

Die Kommissionen

  1. nehmen die strategische Führung und die interne Aufsicht über die Einrichtungen wahr,
  2. erlassen die Betriebskonzepte der Einrichtungen,
  3. erlassen die Reglemente gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG und stellen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD),
  4. prüfen die Budgetvorschläge unter Einbezug des Generalsekretariats DIJ und stellen sie dem KJA zur Genehmigung zu,
  5. nehmen Kenntnis von den Jahresrechnungen,
  6. stellen Antrag an das Generalsekretariat DIJ für die Bereitstellung und die Anpassung von Bauten und Anlagen,
  7. erarbeiten die Stellenbeschreibungen der jeweiligen Leitungspersonen und beantragen beim KJA deren Genehmigung,
  8. führen bei Neubesetzung der Stellen der Leitungspersonen das Stellenbesetzungsverfahren und beantragen dem KJA die entsprechende Anstellung,
  9. genehmigen den Antrag der Leitungspersonen betreffend deren Stellvertretungen,
  10. führen periodisch, aber mindestens einmal jährlich, mit den jeweiligen Leitungspersonen ein Mitarbeitergespräch, stellen die Ergebnisse dem KJA zur Kenntnisnahme zu und ziehen die Vorsteherin oder den Vorsteher bei Bedarf bei,
  11. vertreten die Einrichtungen nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht den Leitungspersonen delegiert worden ist oder in den Zuständigkeitsbereich der DIJ fällt,
  12. unterzeichnen die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden,
  13. können Vereinbarungen über weitere Dienstleistungen abschliessen,
  14. können weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch das Reglement zugewiesen werden.

Art. 7 Zusammensetzung

Die Kommissionen bestehen aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. 

Die Mitglieder sind von der operativen Führung unabhängige Fachpersonen und weitere geeignete Personen, die über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie Betriebswirtschaft, Personal, Betreuung respektive Pädagogik verfügen.

Die Geschlechter sind angemessen vertreten.

Art. 8 Wahl

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Kommissionen werden von der Direktorin oder dem Direktor für Inneres und Justiz auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des KJA für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kommissionen konstituieren sich selbst.

Art. 9 Sekretariat

Die Sekretariatsführung der Kommissionen obliegt den jeweiligen Einrichtungen.

Art. 10 Sitzungen 1. Einberufung

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

Art. 11 2. Zirkulationsweg

Dringliche Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.

Bei Zirkulationsbeschlüssen ist für die Verabschiedung eines Geschäfts das absolute Mehr aller Mitglieder erforderlich.

Art. 12 3. Stimmrecht

In den Kommissionssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 

Beigezogene Leitungspersonen sowie Expertinnen und Experten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 13 4. Beschlussfähigkeit

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Art. 14 5. Protokoll

Über die Verhandlungen der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.

Art. 15 Entschädigung

Die Mitglieder erhalten

  1. für die Kommissionssitzungen ein Sitzungsgeld von höchstens 250 Franken, wobei sich allfällige Spesenentschädigungen sinngemäss nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung und dem Spesenreglement der DIJ richten,
  2. für die Sitzungen von ständigen Gremien ein Sitzungsgeld von höchstens 250 Franken.
  3. eine zusätzliche Entschädigung, wenn sie im Auftrag der Kommission tätig sind und dies zu einem ausserordentlichen und nachweislich erhöhten Aufwand führt.

Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 5000 Franken.

Die Höhe der Entschädigungen wird im Rahmen der genannten Maximalbeträge im jeweiligen Kommissionsreglement festgelegt. 

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

3.1 Übergangsbestimmungen

Art. 16 Erstmalige Einsetzung der Kommissionen

Die Direktorin oder der Direktor für Inneres und Justiz setzt die Kommissionen erstmals auf den 1. Januar 2023 ein.

Der erstmalige Erlass der Kommissionsreglemente erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor für Inneres und Justiz.

Art. 17 Anwendbares Recht

Die Artikel 1, 2, 3 und 4 Absatz 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 bis 14 sind ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.

Artikel 4 Absatz 1 ist ab dem 1. August 2024 anwendbar. 

Art. 18 Zeitlich befristete Regelung der Arbeitsverhältnisse der Einrichtungen

Die Arbeitsverhältnisse der BeoB richten sich bis zum 31. Juli 2024 nach der kantonalen Personalgesetzgebung.

3.2 Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert: 

1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ)[4],
2. Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)[5] und
3 Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV)[6].

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

Egress

Bern, 29. Juni 2022

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Häsler

Der Staatsschreiber: Auer

22-067

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.06.2022 01.09.2022 Erlass Erstfassung 22-067

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.06.2022 01.09.2022 Erstfassung 22-067