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153.01

Personalgesetz

(PG)

vom 16.09.2004 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz ist Grundlage für die Personalpolitik des Kantons und regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dauerhaft gewonnen werden können und der wirtschaftliche und wirksame Personaleinsatz sichergestellt wird.

Ferner regelt das Gesetz die Haftung nach kantonalem Recht.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons, der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung, insbesondere für Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule, Richterinnen und Richter, das Polizeikorps, die Spitalärzteschaft und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *

Für nebenamtlich tätige Personen gelten nur die Bestimmungen über die Amtsdauer, den generellen Gehaltsaufstieg, das Amtsgeheimnis, den Ausstand, die Annahme von Geschenken, die Nebenbeschäftigung und die Haftung. Für die Mitglieder des Grossen Rates sind nur die Bestimmungen über die Haftung anwendbar.

Der Regierungsrat kann für die nebenamtlich Tätigen weitere Vorschriften erlassen.

Art. 3 Begriffe

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die in einem voll– oder teilzeitlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen.

Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist und mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet wird. *

… *

Hauptamtliche Behördenmitglieder sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet wird. *

Nebenamtlich tätig sind Personen, die eine Funktion für den Kanton ausüben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen.

Nebenamtliche Behördenmitglieder sind nebenamtlich tätige Personen, die auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.

Kommissionsmitglieder sind nebenamtlich tätige Personen, die auf eine bestimmte Amtsdauer ernannt werden.

… *

1.2 Grundsätze der Personalpolitik

Art. 4 Grundlagen und Ziele

Die Personalpolitik des Kantons

  1. schafft die Grundlage zur Umsetzung des Leistungsauftrages und der gesetzlichen Aufgaben von Verwaltung und Gerichtsbehörden,
  2. richtet sich aus nach den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem Arbeitsmarkt sowie nach der Lage des kantonalen Finanzhaushalts,
  3. orientiert sich am sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinem Personal,
  4. fördert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten und bietet Lehr- und Ausbildungsplätze an,
  5. fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie für Frauen und Männer,
  6. fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern,
  7. trifft Vorkehren zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der nebenamtlich Tätigen,
  8. sorgt für eine angemessene Vertretung der beiden Amtssprachen in der Kantonsverwaltung,
  9. leistet den Lehrabgängerinnen und -abgängern in der Kantonsverwaltung Hilfe bei der Stellensuche, wenn es die Arbeitsmarktlage erfordert,
  10. fördert die Beschäftigung und Integration von Menschen mit einer Behinderung und Arbeitslosen in der Kantonsverwaltung,
  11. fördert eine offene und stetige Kommunikation innerhalb der Kantonsverwaltung.

Art. 5 Konsultation

Der Regierungsrat oder seine Delegation führt nach Bedarf und in geeigneter Form Konsultationen mit den interessierten Organisationen der Wirtschaft und der Gemeinden zu Eckwerten der kantonalen Anstellungsbedingungen durch.

Anspruch auf Konsultation haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler Ausrichtung. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat.

Die Konsultationen finden in der Regel im Rahmen bestehender Kontaktgremien mindestens einmal im Jahr statt.

Art. 6 Umsetzung

Der Regierungsrat legt die Personalpolitik nach den Grundsätzen von Artikel 4 fest. Er schafft Instrumente zu deren Umsetzung, insbesondere zur Führung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Finanzdirektion erarbeitet die Personalpolitik zuhanden des Regierungsrates und wacht über die Anwendung der Personalgesetzgebung.

Die Finanzdirektion koordiniert die personalpolitischen Massnahmen auf der Ebene der Direktionen und der Staatskanzlei. Sie berät und unterstützt die anderen Direktionen, die Staatskanzlei und die Personalverantwortlichen der Kantonsverwaltung in allen Fragen des Personalwesens.

Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regierungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie fördern und überwachen insbesondere den zweckmässigen Personaleinsatz sowie die Weiterbildung. *

Die Vorgesetzten sind für einen zweckmässigen, wirtschaftlichen und sozial verantwortbaren Personaleinsatz verantwortlich.

Art. 7 Steuerungsinstrumente

Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung schaffen Instrumente zur Überwachung und Steuerung der Personalkosten und der Stellenentwicklung und stimmen diese aufeinander ab. *

Art. 7a * Stellenplanung und HR-Reporting

Zur Steuerung und Überwachung des Personalbestandes und des Personalaufwandes in den Direktionen und der Staatskanzlei wird ein Stellenplan geführt.

Er wird dem Grossen Rat jährlich vom Regierungsrat zusammen mit dem Budget zur Kenntnis gebracht. *

Im Rahmen des jährlichen HR-Reportings publiziert die zuständige Stelle der Finanzdirektion detaillierte statistische Personalkennzahlen bis auf Stufe Amt und Gehaltsklasse.

1.3 Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 8 Personalverbände

Der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten sowie die Justizverwaltungsleitung informieren die Personalverbände rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang. *

Der Regierungsrat oder seine Delegation hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis erlässt, ändert oder aufhebt sowie bevor er die jährlichen Gehaltsmassnahmen beschliesst.

Eine Delegation des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung führt nach Bedarf Gespräche mit den Personalverbänden. *

Art. 10 Betriebskommissionen

Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten können die Direktionen, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Anstalten und die Ämter durch Reglement eigene Betriebskommissionen einsetzen. Eine Betriebskommission wird auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlangt. *

Art. 11 Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten

Der Kanton, die Personalverbände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter streben an, Arbeitskonflikte auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Vor einem Streik ist zwingend ein Schlichtungsverfahren unter der Leitung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers durchzuführen. Können sich die Parteien innert zehn Tagen nicht über die Wahl der Vermittlungsperson einigen, wird diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts bezeichnet. Am Schlichtungsverfahren nehmen eine Delegation des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände teil.

Art. 12 Streik und Aussperrung

Ein zeitlich begrenzter Streik ist zulässig, sofern

  1. die Leitung des Schlichtungsverfahrens das definitive Scheitern der Schlichtungsverhandlungen förmlich festgestellt hat,
  2. er von einem oder mehreren Personalverbänden ausgerufen wird und
  3. er rechtzeitig angekündigt wird.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung oder im Einzelfall das Streikrecht für einzelne Verwaltungsfunktionen und Berufsgruppen einschränken, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Ordnung, der Gesundheit, des Schulbetriebs und der pfarramtlichen Grundversorgung zwingend notwendig ist. Die für den Streik verantwortlichen Personalverbände sind gehalten, bei der Umsetzung solcher Massnahmen mitzuhelfen.

Der Regierungsrat kann die Aussperrung beschliessen.

Gegenüber streikenden oder ausgesperrten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ruht die Gehaltszahlungspflicht.

1.4 Datenbearbeitung bei der Nutzung elektronischer Infrastruktur *

Art. 12a * Grundsätze

Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 12b) anfallen, dürfen von den nach Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[1] verantwortlichen kantonalen Behörden

  1. ausschliesslich zu bestimmten Zwecken aufgezeichnet (Art. 12c) und ausgewertet (Art. 12d) werden,
  2. nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.

Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten und ermöglichen, dass Persönlichkeitsprofile erstellt werden.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts

  1. gelten für die in Artikel 3 Absätze 5 bis 7 erwähnten Personen sinngemäss,
  2. gelten nicht, wenn ein anderes Gesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten regelt.

Art. 12b * Elektronische Infrastruktur

Als elektronische Infrastruktur gelten sämtliche stationären oder mobilen Geräte und Einrichtungen, die in der Lage sind, Personendaten aufzuzeichnen. Dazu gehören insbesondere

  1. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten und Datenspeicher,
  2. Software,
  3. Telefongeräte,
  4. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte,
  5. Systeme zur Arbeitszeiterfassung,
  6. Systeme zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle,
  7. Systeme der Geolokalisierung.

Art. 12c * Aufzeichnung von Personendaten

Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, dürfen nur zu folgenden Zwecken aufgezeichnet werden:

  1. die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur:
  1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,
  2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,
  3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsbestimmungen,
  4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen,
  5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;
  1. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;
  2. die Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten: zur Gewährleistung der Sicherheit.

Zur Erstellung von Sicherungskopien (Backups) dürfen alle Daten, einschliesslich des Inhalts der elektronischen Post, aufgezeichnet werden.

Art. 12d * Auswertung von Personendaten

Die nicht personenbezogene Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist zulässig.

Die personenbezogene, nicht namentliche Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig nur zulässig zu folgenden Zwecken:

  1. Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur,
  2. Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.

Die personenbezogene, namentliche Auswertung der nach Artikel 12c aufgezeichneten Daten ist nur zulässig zu folgenden Zwecken:

  1. Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs,
  2. Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur,
  3. Bereitstellung benötigter Dienstleistungen,
  4. Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen,
  5. Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über Auswertungen nach Absatz 3 Buchstabe a vorgängig zu informieren.

Art. 12e * Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere

  1. die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten,
  2. das Verfahren der Datenbearbeitung,
  3. den Zugriff auf die Daten und die entsprechenden Zuständigkeiten,
  4. die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Verhinderung von Missbräuchen.

1.5 Bearbeitung von Personendaten *

Art. 12f * Personalinformationssystem

Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise Resource Planning Systems (ERP) ein Personalinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind. 

Im Personalinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2] bearbeitet.

Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Personalinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten über Folgendes bearbeitet:

  1. die religiöse Zugehörigkeit,
  2. die politischen Ansichten und Zugehörigkeiten,
  3. die Leistungsbeurteilung,
  4. die Gesundheit,
  5. Massnahmen zur sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung,
  6. Strafverfahren sowie administrative und strafrechtliche Sanktionen.

Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist,

  1. können im Personalinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten nach Absatz 3 abgerufen werden, einschliesslich früherer Daten,
  2. darf im Personalinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.

Art. 12g * Bekanntgabe von Personendaten

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,

  1. können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekanntgeben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,
  2. dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.

Art. 12h * Verantwortlichkeit

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Art. 12i * Weitergehende Datenschutzanforderungen

Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Personalinformationssystem regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

2 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt persönliche und fachliche Eignung voraus.

Weiter gehende Voraussetzungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 14 Allgemeine Beendigungsgründe

Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter endet spätestens auf Ende des Monats, in dem die betroffene Person ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Regierungsrat bestimmt die Berufsgruppen, die auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres zurücktreten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 beendet worden ist, können jeweils auf ein Jahr befristet weiterbeschäftigt werden, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. *

… *

Art. 15 Vorläufige Einstellung im Amt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitglieder des Regierungsrates können unter voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung vorläufig im Amt eingestellt werden, wenn

  1. genügend Hinweise für das Vorliegen von Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen und
  2. der weiteren Ausübung des Amtes durch die betroffene Person erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.

Zuständig für die Einstellung im Amt sind die Aufsichtsorgane. Im Fall von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a ist das Abberufungsgericht (Art. 41 Abs. 2) zuständig.

Wenn die Gründe für die vorläufige Einstellung im Amt entfallen, wird die Einstellung aufgehoben.

Ein allfälliges Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist innert angemessener Frist zu eröffnen.

Die Einstellung im Amt soll nur so lange dauern, als es die rasche Durchführung des Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert.

Die Versicherung bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) wird auch bei voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung unverändert weitergeführt. Die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden vom Kanton weiterbezahlt.

2.2 Arbeitsverhältnis der Angestellten *

2.2.1 Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses *

Art. 16 * Arbeitsvertrag *

Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag schriftlich begründet.

Der Regierungsrat regelt die wesentlichen Vertragsinhalte und die Formerfordernisse durch Verordnung.

Art. 16a * Vertragsdauer

Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise kann im Arbeitsvertrag eine Befristung vorgesehen werden.

Das befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse, die zusammen über fünf Jahre dauern, gelten als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Art. 17 * Abweichende Regelungen für Personalkategorien *

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Personalkategorien von diesem Gesetz abweichende Regelungen erlassen, namentlich für Personal in Ausbildung sowie für Praktikantinnen und Praktikanten.

Art. 18 * Abweichende Regelungen im Einzelfall *

In begründeten Einzelfällen können von den Bestimmungen der Personalgesetzgebung punktuell abweichende Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

Abweichungen sind insbesondere zulässig für Beendigungsfristen und -gründe, Folgen der Beendigung, die Bemessung des Gehalts, die Regelung von Nebenbeschäftigung, Ferien und Urlaub.

Soweit nicht der Regierungsrat als Anstellungsbehörde für den Abschluss des Arbeitsvertrags zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei sowie die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. Der Arbeitsvertrag wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz abgeschlossen, wenn die Finanzdirektion betroffen ist. *

Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sind in ihrem jeweiligen Bereich zuständig für den Abschluss punktuell abweichender Arbeitsverträge. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion nimmt vorgängig dazu Stellung. *

Art. 19 Anstellungsbehörde *

Anstellungsbehörden sind der Regierungsrat, die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sowie die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. *

Der Regierungsrat kann seine Befugnis auf die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen. Diese können die Befugnis durch Verordnung an ihnen unterstellte Organisationseinheiten übertragen.

Die Justizverwaltungsleitung kann ihre Befugnis auf die Stabsstelle für Ressourcen übertragen. *

Das Obergericht kann seine Befugnis auf die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden übertragen. *

Die Generalstaatsanwaltschaft kann ihre Befugnis an die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die leitende Jugendanwältin oder den leitenden Jugendanwalt übertragen. *

Art. 20 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist in der Regel die Anstellungsbehörde. *

Aufsichtsbehörden sind jedoch die Direktionen bzw. die Staatskanzlei, wenn die Anstellungsbehörde eine unterstellte Organisationseinheit ist. *

Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG[3]) bezeichnet die Aufsichtsbehörden der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. *

Art. 21 Stellenbesetzung

Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Besetzung offener Stellen.

Vor jeder Neubesetzung ist zu prüfen, ob die frei gewordene Stelle aufgehoben oder durch die Inhaberin oder den Inhaber einer anderen Stelle besetzt werden kann.

Art. 22 Probezeit

Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall stellt die Anstellungsbehörde die Angestellten auf Probe an. *

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Während des ersten Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat.

Die Probezeit dauert unter Vorbehalt von Absatz 4 höchstens sechs Monate. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.

Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern. *

2.2.2 Änderung des Arbeitsverhältnisses

Art. 23

Die Anstellungsbehörde kann den Angestellten unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder dauernd eine andere zumutbare Arbeit zuweisen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert. *

Unter den gleichen Voraussetzungen können Angestellte an einen anderen Arbeitsort versetzt werden, soweit dieser für die betroffene Person zumutbar ist. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2.2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 24 Kündigung durch die Angestellten *

Die Angestellten können das Arbeitsverhältnis schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats kündigen. *

Art. 25 Kündigung durch die Anstellungsbehörde *

Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für besondere Personalkategorien abweichende Kündigungsfristen und -termine festlegen. *

Die Anstellungsbehörde hat für die Kündigung triftige Gründe anzugeben. Diese liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte *

  1. ungenügende Leistungen erbringt,
  2. Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat,
  3. durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder
  4. Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.

Die Anstellungsbehörde kann eine im gekündigten Arbeitsverhältnis stehende Person freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. *

Art. 26 Fristlose Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien fristlos gekündigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten namentlich Umstände, unter denen den Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

Art. 27 Befristetes Arbeitsverhältnis

Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der festgelegten Dauer.

Art. 27a * Austrittsvereinbarung

Ein Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen durch Austrittsvereinbarung aufgelöst werden.

Abweichungen von diesem Gesetz sind zulässig betreffend Kündigungsfrist (Art. 25 Abs. 1) und Abgangsentschädigung (Art. 32), wobei die Abgangsentschädigung den gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag nicht überschreiten darf. Überdies können Beiträge an die Kosten einer externen Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung gewährt werden.

Soweit nicht der Regierungsrat als Anstellungsbehörde für den Abschluss der Austrittsvereinbarung zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei sowie für ihren jeweiligen Bereich die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. Die Austrittsvereinbarung wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz abgeschlossen, wenn die Finanzdirektion betroffen ist. *

Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sind für ihren jeweiligen Bereich zuständig für den Abschluss von Austrittsvereinbarungen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion nimmt vorgängig dazu Stellung. *

Art. 28 Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, *

  1. während die Angestellten schweizerischen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie vier Wochen davor und danach, wenn die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert,
  2. während die Angestellten ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 60 Tagen, ab sechstem bis und mit neuntem Dienstjahr während 150 Tagen und ab zehntem Dienstjahr während 180 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
  3. während die Angestellten mit Zustimmung der Behörde an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen,
  4. für weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt,
  5. während der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG[4]) sowie sechs Monate darüber hinaus,
  6. während der Dauer eines rechtmässigen Streiks oder einer Aussperrung, sofern die Angestellten am Streik teilnehmen oder von der Aussperrung betroffen sind.

Kündigungen, die während einer Sperrfrist erklärt werden, sind nichtig. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt worden sind, wird die ordentliche Kündigungsfrist für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen.

Fällt der Termin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer unterbrochenen Kündigungsfrist nicht mit dem Monatsende zusammen, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Monatsende.

Diese Sperrfristen gelten nicht bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.

Art. 29 Folgen unbegründeter Kündigung

Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne triftigen Grund im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 oder ohne wichtigen Grund im Sinne von Artikel 26 verfügt worden, wird die betroffene Person weiterbeschäftigt.

Wenn die Anstellungsbehörde die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung feststellt aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat, entsteht ein Anspruch nach Artikel 32 oder 33. *

Art. 30 Kündigung infolge Aufhebung der Stelle

Die Anstellungsbehörde verfügt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Stelle aufgehoben wird und die oder der Angestellte nicht im Sinn von Artikel 23 versetzt werden kann. *

Sie strebt an, den betroffenen Personen eine zumutbare Stelle anzubieten.

Der Regierungsrat sieht durch Verordnung Massnahmen vor, um die Stellenvermittlung zu erleichtern und Entlassungen infolge Aufhebung von Stellen nach Möglichkeit zu vermeiden oder durch Finanzierung von flankierenden Massnahmen sozial verträglich zu gestalten.

Art. 31 Zumutbarkeit

Eine andere Stelle ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der betroffenen Person werden angemessen berücksichtigt.
  2. Der Arbeitsweg hat unter Berücksichtigung des Wohnortes der von der Entlassung bedrohten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse keine besondere Härte zur Folge.
  3. Das Bruttogehalt wird bei Tiefereinreihung oder bei Reduktion des Beschäftigungsgrades um einen Betrag herabgesetzt, der einen von der Höhe des bisherigen Gehalts abhängigen Prozentsatz, jedoch höchstens 25 Prozent, nicht übersteigt.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchem Umfang eine allfällige Herabsetzung des Gehalts oder des Beschäftigungsgrades nach Absatz 1 Buchstabe c ohne besondere Härte zumutbar ist. Er regelt insbesondere die Weiterversicherung des bisherigen Gehalts unter Beteiligung des Arbeitgebers an der Prämienfinanzierung, wenn eine Gehaltseinbusse in Kauf genommen werden muss.

Art. 32 Abgangsentschädigung

Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 ohne Verschulden der betroffenen Person gekündigt und kann ihr keine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden, wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *

Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung abgestuft nach Dienst- und Lebensalter durch Verordnung fest. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.

Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen für eine Rente nach Artikel 33, ist eine Abgangsentschädigung ausgeschlossen.

Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber an, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

2.2.4 Vorsorgerechtliche Folgen

Art. 33 Besondere Rentenansprüche

Bei der BPK oder BLVK versicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist, haben gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Ausrichtung einer Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Kinderrenten, wenn sie zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen. *

Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet. *

Wer zu einer Sonderrente berechtigt ist, hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

Kinderrente und Überbrückungsrente richten sich nach den Leistungsgrundsätzen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. An den besonderen Rentenanspruch bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden eine ausgerichtete Austrittsleistung und allfällige Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet.

Nimmt eine Person, die eine Sonderrente bezieht, die Erwerbstätigkeit wieder auf, kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung über die Revision einer Invalidenrente und über die Überversicherung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 34 Unverschuldete Entlassung

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 30 gelten Personen als unverschuldet entlassen, wenn ihnen keine andere zumutbare Stelle im Sinn von Artikel 31 angeboten worden ist.

Art. 35 Vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung

Kündigt die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis, wird festgestellt, ob die Entlassung im Sinn der Anspruchsvoraussetzungen für besondere vorsorgerechtliche Leistungen bzw. für die Abgangsentschädigung unverschuldet ist oder nicht. Diese Feststellung ist für die Vorsorgeeinrichtung unter Vorbehalt des Entscheides der BVG-Rechtspflegeinstanzen verbindlich. *

Zuständig für die Verschuldensfeststellung ist die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit der Finanzdirektion, wenn sie selber oder eine ihr unterstellte Organisationseinheit Anstellungsbehörde ist. Das Verschulden wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz festgestellt, wenn die Finanzdirektion betroffen ist. *

Der Regierungsrat stellt das Verschulden fest, wenn er Anstellungsbehörde ist. Die zuständige Behörde gemäss Absatz 2 kann den Entscheid der Verschuldensfeststellung an den Regierungsrat überweisen, wenn das Verschulden verwaltungsintern umstritten ist. *

Die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit stellen, wenn sie Anstellungsbehörde gemäss Artikel 19 sind, das Verschulden im Einvernehmen mit der Finanzdirektion fest. Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft holen, wenn sie Anstellungsbehörde gemäss Artikel 19 sind, vorgängig zur vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Finanzdirektion ein. *

Art. 36 Finanzierung der Kosten

Der Kanton ersetzt der BPK bzw. der BLVK die aus den besonderen Rentenansprüchen nach Artikel 33 anfallenden Mehrleistungen und Mindereinnahmen sowie den damit verbundenen administrativen Mehraufwand.

2.3 Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder *

Art. 37 Wahlorgane, Amtsdauer

Wahlorgane der hauptamtlichen Behördenmitglieder sind das Volk oder der Grosse Rat. *

Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder wird unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren begründet. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.

Art. 38 * Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörden über die hauptamtlichen Behördenmitglieder sind

  1. die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts sowie für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
  2. das Obergericht für die hauptamtlichen Behördenmitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden,
  3. das Verwaltungsgericht für die Mitglieder der übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,
  4. die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
  5. die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,
  6. der Regierungsrat für die übrigen durch das Volk gewählten Personen,
  7. die durch die besondere Gesetzgebung bezeichneten Behörden.

Art. 39 Beendigung *

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Amtsdauer. Artikel 14 bleibt vorbehalten. *

Wenn die Justizkommission des Grossen Rates gedenkt, dem Grossen Rat die Nichtwiederwahl eines hauptamtlichen Behördenmitglieds vorzuschlagen, setzt sie die davon betroffene Person vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe in Kenntnis. *

Über die Weiterbeschäftigung gemäss Artikel 14 Absatz 2 entscheidet *

  1. bei den hauptamtlichen Behördenmitgliedern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, nach Anhörung der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 20 Absatz 3, die Justizkommission des Grossen Rates,
  2. bei den übrigen hauptamtlichen Behördenmitgliedern die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Art. 40 Rücktritt während der Amtsdauer

Hauptamtliche Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, haben mindestens drei Monate vor dem gewünschten Austrittstermin bei der Aufsichtsbehörde den Rücktritt einzureichen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über dessen Annahme. Er ist zu gewähren, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Rücktritt ist nur auf Ende eines Monats zulässig. *

Art. 41 Abberufung von Behördenmitgliedern

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts auf Antrag der zuständigen Behörde.

Als Abberufungsgericht amtet für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden das Obergericht. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig. *

Die Behörde nach Absatz 4 beantragt die Abberufung, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Pflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.

Zuständig für die Antragstellung sind

  1. die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gemäss GSOG,
  2. die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
  3. die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,
  4. der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter.

Führt ein Verfahren nicht zur Abberufung und hat sich die betroffene Person verbeiständen lassen, hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.

Art. 43 * Folgen unverschuldeter Abberufung oder Nichtwiederwahl

Im Falle einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl gelten die Bestimmungen der Artikel 31 bis 36. Das Abberufungsgericht stellt fest, ob die Nichtwiederwahl oder die Auflösung vor Ablauf der Amtsdauer unverschuldet ist oder nicht.

3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.1 Rechte

Art. 45 Niederlassungsfreiheit

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Niederlassungsfreiheit.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte Berufsgruppen eine grundsätzliche Wohnsitzpflicht festlegen, wenn überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.

Wo die Funktion dies verlangt, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu wohnen. Ferner kann ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen werden. *

Art. 46 Personaldaten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Personaldaten.

Art. 47 Information durch Vorgesetzte

Die Vorgesetzten informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.

Art. 48 Mitarbeitergespräch

Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Gespräch im Sinne einer zukunftsgerichteten Standortbestimmung. Kernpunkte dieses Gesprächs sind die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die Zielvereinbarung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsklima, berufliche Entwicklung und Perspektiven.

Die Angestellten können jederzeit ein Gespräch über einzelne oder mehrere der genannten Kernpunkte nach Absatz 1 verlangen. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann für bestimmte Funktionen vom Gesetz abweichende Regelungen treffen.

Art. 49 Vorgesetztenbeurteilung

Die Direktionen und die Staatskanzlei können zur Sicherung der Führungsqualität Systeme und Instrumente zur Beurteilung der Vorgesetzten einführen.

Art. 50 Arbeitszeugnis

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

Wenn es gewünscht wird, erhalten sie eine Bestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Art. 50a * Melderecht bei Missständen und Schutz

Wer der Meldestelle Missstände gemäss Artikel 40 bis 43 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)[5] eine Meldung im guten Glauben erstattet oder bei der Abklärung Unterstützung leistet, darf deswegen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurückstufung in der Hierarchie, Versetzung, Verweigerung der Beförderung oder des Gehaltsaufstiegs sowie die bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung. *

Wer wegen einer solchen Meldung oder der Unterstützung bei der Abklärung von einer Benachteiligung im Sinne von Absatz 1 betroffen ist, kann von der zuständigen Behörde deren Beseitigung verlangen.

Art. 51 Kostenersatz

Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen, übernimmt der Arbeitgeber auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise nach Massgabe des Verschuldens.

Die Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet werden.

Art. 52 Ausübung eines öffentlichen Amtes

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, öffentliche Ämter auszuüben, soweit diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar sind.

Für die Ausübung öffentlicher Ämter können je nach Bedeutung des auszuübenden Amtes maximal 15 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch genommen werden, ohne dass damit eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht verbunden ist. Erfordert die Ausübung des Amtes eine länger dauernde Abwesenheit, ist der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung zur Regelung des Einzelfalles ermächtigt. Sie können in diesem Fall eine angemessene Gehaltskürzung oder eine Pflicht zur Abgabe der für die Ausübung des öffentlichen Amtes bezogenen Entschädigung festlegen. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 52a * Kantonsvertretungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Kanton namentlich in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen vertreten, nehmen diese Mandate während der Arbeitszeit wahr.

Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kanton zu.

Der Regierungsrat kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter während der Dauer der Ausübung eines Mandats gemäss Absatz 1 eine funktionsbezogene Zulage im Sinne von Artikel 87 gewähren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die mit dem Mandat verbundene Verantwortung.

Für die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung des Kantons in der BPK und der BLVK sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar. Für diese Mandate gilt Artikel 53 sinngemäss.

Art. 53 Nebenbeschäftigungen

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit vereinbar ist.

Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

Für die Benutzung kantonaler Einrichtungen für private Zwecke, insbesondere zum Erzielen eines Nebenerwerbseinkommens, ist eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu leisten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann bestimmte Nebenbeschäftigungen generell zulassen oder als unzulässig bezeichnen.

Art. 54 Ersatz von Personen- oder Sachschaden

Erleiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Personen- oder Sachschaden, der weder von einem Dritten noch vom Arbeitgeber auf Grund einer anderen Regelung ersetzt wird, leistet der Arbeitgeber auf Gesuch hin Ersatz, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Der Ersatz kann bei Mitverschulden gekürzt werden.

3.2 Pflichten

Art. 55 Grundsatz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen.

Art. 56 Mitwirkung bei der Ausbildung

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, ob und wieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausbildung von Lehrlingen, Praktikantinnen und Praktikanten mitzuwirken haben.

Art. 57 Arbeitszeit und Arbeitszeitformen

Der Regierungsrat legt die Arbeitszeit und die Arbeitszeitformen durch Verordnung fest. Artikel 57a bleibt vorbehalten. *

Der Regierungsrat ist insbesondere ermächtigt, dabei nach verschiedenen Personalkategorien zu unterscheiden und Ausnahmeregelungen zu treffen. *

Art. 57a * Vertrauensarbeitszeit

Für Generalsekretärinnen und Generalsekretäre und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, für Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für weitere vergleichbare Funktionen gilt die Vertrauensarbeitszeit.

Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. sind von der Arbeitszeiterfassung befreit,
  2. erhalten zwei der folgenden Leistungen gemäss ihrer Wahl:
  1. eine jährliche Entschädigung in Form einer Vergütung in der Höhe von höchstens drei Prozent des Bruttojahresgehalts,
  2. eine jährliche Entschädigung in Form von höchstens fünf Ausgleichstagen,
  3. einen zusätzlichen Sparbeitrag des Arbeitgebers von drei Prozent des versicherten Verdiensts an ihr Vorsorgeguthaben,
  1. haben Anrecht auf den maximalen Ferienanspruch.

Der Regierungsrat kann die Vertrauensarbeitszeit für weitere Funktionen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Gehaltsklassen vorsehen.

Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 58 Amtsgeheimnis, Aussagen vor Gericht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Über diese Angelegenheiten dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gerichten, vor andern verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nur aussagen, wenn die zuständige Behörde sie dazu ermächtigt. Für Organe der gerichtlichen Polizei gilt eine generelle Ermächtigung. *

Zuständig für die Ermächtigung zur Aussage ist die Aufsichtsbehörde. Ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde, liegt die Zuständigkeit bei der betreffenden Direktion oder der Staatskanzlei. *

Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.

Die Mitteilungsrechte und -pflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 59 Ausstandspflicht

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer Verfügung, einem Entscheid oder einem Beschluss mitwirken, treten in den Ausstand, wenn sie

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
  2. an einem Vorentscheid mitgewirkt haben,
  3. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Adoption verbunden sind, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt,
  4. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllen,
  5. eine Partei vertreten haben oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen sind,
  6. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[6]).

Art. 60 Geistiges Eigentum

Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne weiteres als dem Arbeitgeber abgetreten.

Im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, aber ausserhalb der Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffene immaterielle Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber bekannt zu geben; dieser kann sie gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung innert sechs Monaten ab Bekanntgabe erwerben.

Die Anstellungsbehörde kann durch Verfügung oder Vertrag ganz oder teilweise auf die Rechte des Arbeitgebers verzichten. *

Art. 61 Annahme von Geschenken

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Von diesem Verbot sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert ausgenommen.

4 Gehalt und andere finanzielle Leistungen

4.1 Gehalt

4.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Gehaltsanspruch

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Gehalt und gegebenenfalls auf Zulagen.

Vom Gehalt wird der Wert von Naturalbezügen in Abzug gebracht. Ihr Wert wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

Art. 63 Grundsatz

Die zuständigen Behörden legen das Gehalt nach objektiven Kriterien fest. Sie berücksichtigen dabei

  1. die an die Funktion gestellten Anforderungen und Belastungen,
  2. die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion,
  3. die berufliche und ausserberufliche Erfahrung, die Leistung und das Verhalten,
  4. die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,
  5. die Teuerungsentwicklung,
  6. die Finanzlage des Kantons sowie
  7. die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 64 Rückforderungen, Verrechnung

Der Arbeitgeber hat zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern oder zu verrechnen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen nicht verrechnen.

Von der Rückforderung oder Verrechnung ist abzusehen, wenn ein Fehler einer Verwaltungsstelle vorliegt, der von der betroffenen Person nicht hat erkannt werden können, oder wenn die Pflichtigen glaubhaft machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeuten würde.

Art. 65 Gehalt bei Krankheit oder Unfall

Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, wird das Gehalt ganz oder teilweise befristet weiter ausgerichtet. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt namentlich Umfang und Dauer der Zahlungen. Die maximale Gehaltsfortzahlungsdauer beträgt zwei Jahre.

Art. 66 Mutterschaftsurlaub

Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Regierungsrat legt die Dauer unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses fest.

Art. 67 Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige

Im Todesfall haben die Familienangehörigen bzw. andere Personen, deren Versorgerin die verstorbene Person war, vom Todestag an Anspruch auf das Gehalt für den Rest des laufenden Monats und für drei weitere Monate.

Bei einer Aufteilung der Gehaltsfortzahlung auf mehrere Berechtigte darf die Gesamtleistungen den Betrag gemäss Absatz 1 nicht übersteigen. Haben Berechtigte Unterhaltsleistungen erhalten, die auf Vertrag oder Urteil beruhen, werden diese Leistungen höchstens im bisherigen Umfang längstens drei Monate weiter ausgerichtet. *

4.1.2 Gehaltssystem

Art. 68 Gehaltsbestandteile

Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil.

Das Grundgehalt bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.

Der individuelle Gehaltsbestandteil beträgt höchstens 60 Prozent des Grundgehalts.

Art. 69 Gehaltsklassen

Die Anzahl der Gehaltsklassen und die entsprechenden Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.

Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad einschliesslich des 13. Monatsgehalts. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.

Art. 70 Einreihung der Funktionen

Der Regierungsrat reiht durch Verordnung jede Funktion in eine Gehaltsklasse ein. Er aktualisiert die Einreihungen periodisch nach Massgabe allfällig veränderter Verhältnisse.

Art. 71 Anfangsgehalt

Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt. Zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils sind die zur Ausübung der Funktion dienlichen Erfahrungen und Fähigkeiten, die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.

Das Anfangsgehalt kann tiefer festgelegt werden als das Grundgehalt, wenn das Gehalt vergleichbarer Funktionen in anderen öffentlichen Gemeinwesen und in der Privatwirtschaft wesentlich tiefer ist als das Grundgehalt oder wenn nicht alle für die Funktion verlangten Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 72 Individueller Gehaltsaufstieg

Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen Gehalt erfolgt mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.

Der Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.

Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 73 Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Der Regierungsrat bestimmt die Funktionen, deren Tätigkeit eine gehaltsrelevante Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzweckmässig erscheinen lässt. Er legt für diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Gehaltshöhe fest.

Art. 74 Genereller Gehaltsaufstieg

Der Regierungsrat kann die im Anhang festgelegten Grundgehälter, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft, anheben. Er berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons.

Auf den generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.

Art. 75 Finanzierung des Gehaltsaufstiegs

Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht.

Der Anteil für den individuellen Gehaltsaufstieg wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können. *

In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Budget eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren. *

Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich Mittel zur Verfügung stellen. *

Er berichtet dem Grossen Rat periodisch über die Verwendung des Gehaltssummenanteils für den individuellen Gehaltsaufstieg bzw. den generellen Gehaltsaufstieg.

4.1.3 Besondere Entschädigungen

Art. 76 Auslagenersatz

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.

Der Regierungsrat regelt das Nähere und legt die Entschädigungsansätze fest.

Art. 77 Besondere Verhältnisse

Der Regierungsrat regelt die zusätzliche Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen (Pikett-, Nacht-, Wochenend-, Schichtarbeit u. a.). *

Er bestimmt die Berufsgruppen, die keinen Anspruch auf Entschädigung oder Abgeltung haben.

Art. 78 Entschädigung bei Versetzung

Der Regierungsrat regelt die Entschädigungen bei Härtefällen im Falle von Versetzungen.

Art. 79 Abweichende Gehälter *

Der Regierungsrat kann von den Gehaltsklassen abweichende Gehälter festlegen für

  1. Personal in Ausbildung,
  2. Praktikantinnen und Praktikanten,
  3. Personal bis zum 18. Lebensjahr.

Er ist an das minimale Grundgehalt gemäss Anhang zu diesem Gesetz nicht gebunden.

Art. 80 Nebenamtlich tätige Personen

Nebenamtlich tätige Personen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird durch den Regierungsrat oder durch die von ihm ermächtigte Organisationseinheit festgelegt.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlich geregelten Entschädigungsansätze.

4.1.4 Sonderregelungen

Art. 81 Justizbehörden *

Die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sind in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht. *

Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung erhalten eine jährliche Zulage von 4000 Franken. Der Regierungsrat kann diesen Betrag der Teuerung anpassen. *

Art. 82 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.

Sie oder er erhält eine persönliche Aufwandentschädigung von jährlich 5000 Franken. Der Regierungsrat kann den Betrag der Teuerung anpassen.

Im Übrigen findet die Spesenregelung für Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss Anwendung.

4.2 Zulagen

4.2.1 Familienzulagen *

Art. 83 Kinder- und Ausbildungszulagen *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG[7]) und dem Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG[8]). *

Art. 84 * Familienausgleichskasse *

Der Kanton als Arbeitgeber schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse an oder beteiligt sich an einer Neugründung.

4.2.2 Betreuungszulagen

Art. 86 *

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 83 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage. Diese wird vom Regierungsrat festgesetzt und beträgt jährlich je nach Anzahl der zulagenberechtigten Kinder höchstens:

  1. bei einem Kind: CHF 3600
  2. bei zwei Kindern: CHF 3000
  3. bei drei Kindern: CHF 2400
  4. bei vier Kindern: CHF 1800
  5. bei fünf Kindern: CHF 1200
  6. bei sechs Kindern: CHF 600

Eltern von mehr als sechs zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.

Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

Der Regierungsrat passt die Betreuungszulagen periodisch nach dem für die Grundgehälter massgebenden Ansatz (Art. 74) der Teuerung an.

4.2.3 Funktionsbezogene Zulagen

Art. 87

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder für die länger dauernde Vertretung eine funktionsbezogene Zulage gewährt werden. *

Der Regierungsrat regelt die Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung der Zulagen durch Verordnung.

4.2.4 Arbeitsmarktzulage

Art. 88

Lassen sich Anstellungen bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen oder einzelner Funktionen auf Grund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende Erhöhung des Gehalts weiterführen oder neu vornehmen, kann der Regierungsrat für die betroffenen Personen eine Zulage festlegen.

Die Arbeitsmarktzulage ist zeitlich zu befristen. Sie beträgt höchstens 20 Prozent des normalerweise massgebenden Grundgehalts. Der Regierungsrat prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Arbeitsmarktzulage weiterhin gegeben sind.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere, ob die Zulage für die berufliche Vorsorge massgebend ist oder nicht.

4.3 Prämien

Art. 89 Leistungsprämien

Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien ausgerichtet werden.

Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen Dreizehntel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 90 Innovationsprämien

Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.

Art. 91 Treueprämien

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Treueprämien. Davon ausgenommen sind die Mitglieder des Regierungsrates. *

Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar. *

Der Regierungsrat regelt den Umfang der Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.

Art. 92 Weitere Anreizsysteme

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Anreizsysteme zur Leistungsförderung und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt schaffen.

4.4 Bildungsbeiträge

Art. 93

Der Arbeitgeber kann die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganz oder teilweise übernehmen, soweit er daran ein Interesse hat.

Die Gewährung der Beiträge kann mit der Verpflichtung verknüpft werden, dass die Beiträge ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird oder wenn die Aus-, Fort- oder Weiterbildung aus Gründen, die bei der betreffenden Person liegen, nicht abgeschlossen wird.

Die zuständige Behörde kann zur Regelung der Finanzierung und Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungsbeiträgen im Einzelfall öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.

Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Bildungsbeiträge können durch den Arbeitgeber abgelöst werden, wenn ein betriebliches Interesse nachgewiesen ist.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt namentlich die Zuständigkeiten sowie die Form und die Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung.

4.5 Vergünstigungen und weitere Leistungen *

Art. 93a * Vergünstigungen

Der Regierungsrat kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vergünstigungen zukommen lassen, namentlich durch Finanzierung von Personalanlässen, Verbilligung von Abonnementen des öffentlichen Verkehrs und Bereitstellung von Krippenplätzen.

Die finanziellen Leistungen gemäss Absatz 1 dürfen insgesamt fünf Promille der jährlichen Gehaltssumme nicht übersteigen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 94 Ferien

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien.

Der Ferienanspruch wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten aus nicht betrieblichen Gründen ausgesetzt wird. Bezahlter Mutterschaftsurlaub wird nicht angerechnet.

Der Regierungsrat regelt den Ferienanspruch und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.

Art. 95 Arbeitsfreie Tage

Der Regierungsrat bezeichnet die arbeitsfreien Tage durch Verordnung.

Art. 96 Urlaub

Als Urlaub gilt jede bezahlte oder unbezahlte bewilligte Arbeitsabwesenheit, bei der es sich nicht um Ferien oder arbeitsfreie Tage handelt.

Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub durch Verordnung.

4.6 Verjährung

Art. 97

Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich Abgangsentschädigungen nach Artikel 32 und Ersatzansprüchen nach Artikel 51 und 54 verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.

5 Versicherungsschutz

Art. 98 Versicherungen *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG[9]) versichert.

Der Regierungsrat kann UVG-Zusatzversicherungen abschliessen und bestimmen, in welchem Umfang sich der Kanton als Arbeitgeber an deren Prämien beteiligt.

Er kann zudem Krankentaggeldversicherungen abschliessen. Der Kanton als Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an der Prämie. *

Art. 99 Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

Der Kanton führt eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden.

6 Haftung

Art. 100 Staatshaftung

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

Er steht auch für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Nichtverfügbarkeit von digitalen Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[10]*

Art. 101 Haftung von Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung

Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

Wird ein Schaden, für den eine Organisation oder eine Person gemäss Absatz 1 haftet, nicht gedeckt, steht der Kanton für den Ausfall ein. In diesem Umfang geht die Forderung der Geschädigten auf den Kanton über.

Art. 102 Rückgriff

Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden.

Dem Kanton oder der öffentlichen Organisation steht für die den Dritten geleisteten Entschädigungen der Rückgriff auf die verantwortlichen Personen zu, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.

Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.

Art. 103 Haftung

Die verantwortlichen Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden.

Mehrere verantwortliche Personen haften gegenüber dem Kanton oder der öffentlichen Organisation anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens, wenn sie den Schaden gemeinsam verursacht haben.

Der Kanton oder die öffentliche Organisation kann auf die Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen ganz oder teilweise verzichten, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere die Entstehung der Schädigung, das bisherige Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage der Betroffenen zu berücksichtigen.

Art. 104 * Verfahren 1. bei Ansprüchen gegen den Kanton *

Über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung erlässt die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung.

Soweit es sich bei der für den Schaden verantwortlichen Person um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft handelt, verfügt die jeweils zuständige Geschäftsleitung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts bzw. die Generalstaatsanwaltschaft über den streitigen Anspruch. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stabsstelle für Ressourcen verfügt die Justizverwaltungsleitung. *

Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind der zuständigen Behörde schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. *

Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Rechtspflege nach den Bestimmungen des VRPG.

Art. 104a * 2. bei Ansprüchen gegen Organisationen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung

Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Person gemäss Artikel 101 ereignet, so sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung an die jeweilige Organisation oder Person zu richten. Diese erlässt eine Verfügung.

Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden.

Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie gegen die im Kanton zugelassenen Rettungsdienste sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[11]*

Art. 104b * 3. bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern

Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regierungsrates und von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 38 Absatz 1 sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Entsprechende Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts sind durch Klage beim Obergericht geltend zu machen.

… *

Art. 105 Ergänzende und konkurrierende Vorschriften

Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten als ergänzendes kantonales Recht.

7 Rechtspflege

Art. 106 Aufsichtsrechtliche Anzeige

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können wegen ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen an die Aufsichtsbehörde gelangen.

Bevor die Betroffenen eine Anzeige einreichen, ersuchen sie in der Regel um eine persönliche Aussprache mit ihren Vorgesetzten. Die Anzeige ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

Die Erledigung der Anzeige ist zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Art. 107 Verfügung

Unter Vorbehalt anders lautender Vorschriften dieses Gesetzes oder besonderer Gesetze erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, verfügt

  1. die zuständige Stelle der Finanzdirektion, wenn Gehaltsansprüche umstritten sind,
  2. die zuständige Stelle der Finanzdirektion bzw. die Justizverwaltungsleitung, wenn über Rückgriffsansprüche nach Artikel 102 oder über Haftungsansprüche nach Artikel 103 zu entscheiden ist,
  3. die Anstellungsbehörde, die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit in den übrigen Fällen sowie bei Streitigkeiten über den Gehaltsaufstieg nach Artikel 72.

Das Verfahren ist kostenlos.

Art. 108 Rechtspflege *

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das VRPG.

Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und gegen die vorläufige Einstellung haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

Soweit das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft ihre Befugnis nach Artikel 19 übertragen haben, entscheiden sie über Beschwerden gegen Verfügungen der von ihnen ermächtigten Behörden. *

8 Vollzug

Art. 109 Verordnung des Regierungsrates

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei, an eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt, an das Obergericht oder an das Verwaltungsgericht übertragen, soweit die Kantonsverfassung und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.

Art. 110 Gesamtarbeitsvertrag

Der Regierungsrat kann, statt eine Verordnung zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen.

Gegenstand des GAV kann alles sein, was in der Regelungskompetenz des Regierungsrates liegt.

Der GAV enthält zudem Bestimmungen über

  1. Dauer, Verlängerung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse,
  2. das Schlichtungsverfahren bei sozialpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen sowie
  3. weitere schuldrechtliche oder sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen.

Durch den GAV kann verbindlich geregelt werden, dass Angestellte, die keinem der vertragsschliessenden Personalverbände angehören, einen jährlichen Solidaritätsbeitrag zur Abgeltung der Aufwendungen der Personalverbände zum Vollzug dieses Gesetzes zu leisten haben. Der Solidaritätsbeitrag beträgt höchstens zwei Promille eines Bruttojahresgrundgehalts aus der Mitte der Gehaltsskala. Der GAV regelt den Bezug und die Verwendung des Solidaritätsbeitrags.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 111 Bestehende Arbeitsverhältnisse

Laufende Amtsperioden werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen.

Unbefristete Arbeitsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, werden nach neuem Recht weitergeführt.

Befristete Arbeitsverhältnisse werden bis zum Ende der vereinbarten Anstellungsdauer nach bisherigem Recht weitergeführt.

Art. 112 Bisherige BPK–Sonderleistungen

Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits laufende Sonderrenten der BPK gelten weiterhin die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen des vollendeten 45. Lebensjahres bei mindestens 15 Beitragsjahren.

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Renten, welche auf Grund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG[12]) erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin ausgerichtet.

Art. 113 Finanzielle Leistungen an nebenamtlich Tätige

Bis zum Erlass einer Regelung gemäss Artikel 80 werden die nebenamtlich tätigen Personen gemäss den bisherigen Vorschriften entschädigt

Art. 114 Hängige Verfahren

Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

Art. 115 Umsetzung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 28. November 2004

Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» in der Volksabstimmung angenommen wird, tritt Artikel 72 mit folgendem Wortlaut in Kraft:

Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» abgelehnt und die vom Grossen Rat am 20. November 2003 verabschiedete Änderung des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) in der Volksabstimmung angenommen wird, tritt Artikel 72 mit folgendem Wortlaut in Kraft (Formulierung gemäss grüner Vorlage, Verzicht auf Erfahrungsaufstieg):

Für den Fall, dass der am 16. April 2004 eingereichte «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» und die vom Grossen Rat am 20. November 2003 verabschiedete Änderung des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) in der Volksabstimmung abgelehnt werden, tritt Artikel 72 mit dem Wortlaut in Kraft, wie er vom Grossen Rat in der zweiten Lesung verabschiedet worden ist.

Art. 116 Ablösung der Betreuungszulage

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat bis zum 30. Juni 2008 eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor, mit der die Betreuungszulage nach Artikel 86 abgelöst und die Kinderzulage angemessen erhöht wird. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung auf nationaler Ebene.

Art. 117 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG)[13]:
2. Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GIG)[14]:
3. Gesetz vom 30. Juni 1993 über die bernische Pensionskasse (BPKG)[15]:
4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[16]:
5. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG)[17]:
6. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[18]:
7. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen[19]:
8. Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz):[20]
9. Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG)[21]:
10. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)[22]:
11. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG)[23]:

Art. 118 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) (BSG 153.01)
2. Verordnung vom 12. Mai 1993 über das öffentliche Dienstrecht (Personalverordnung, PV) (BSG 153.011.1)
3. Verordnung vom 5. Mai 1999 über die Stellenvermittlung für das Personal der kantonalen Verwaltung (Stellenvermittlungsverordnung, StvV) (BSG 153.011.2)
4. Dekret vom 8. November 1995 über Gehalt und Zulagen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung (Gehaltsdekret) (153.311)
5. Gehaltsverordnung vom 26. Juni 1996 (GehV) (BSG 153.311.1)

Art. 119 Veröffentlichung

Die Bekanntgabe gemäss Artikel 54 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)[24] erfolgt nach der Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung zum «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» (Art. 18 GPR).

Art. 120 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 02.04.2008 *

Art. T1-1 *

Vor dem 31. Dezember 2008 mit Verfügung begründete Arbeitsverhältnisse werden ohne weiteres nach neuem Recht weitergeführt. Sie werden jedoch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzt, wenn sie eine Änderung erfahren.

Mitarbeitende, die mit der Neuregelung dieses Gesetzes für Familien- und Betreuungszulage ab 1. Januar 2009 gegenüber der bisherigen Regelung für Kinder- und Betreuungszulage schlechtergestellt werden, haben für ihre vor dem 1. Januar 2009 geborenen Kinder Anspruch auf die Leistungen gemäss der bisherigen Regelung.

Sie können die gesamthafte Differenz bei der zuständigen Stelle der Finanzdirektion nachfordern, sobald die Leistungspflicht des Kantons erlischt.

Die Übergangsbestimmung betreffend Ziffern 2 und 3 gilt für zehn Jahre.

Bereinigung von Gesetzen und Dekreten: Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzen und Dekreten, die bloss die Terminologie dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.06.2018 *

Art. T2-1 *

Das neue Recht findet Anwendung auf alle Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie gegen die im Kanton zugelassenen Rettungsdienste, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht verfügt worden ist.

T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 07.03.2018 *

Art. T3-1 * Evaluation

Der Regierungsrat evaluiert innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten die Auswirkungen von Artikel 57a auf die betroffenen Funktionen und erstellt dem Grossen Rat einen entsprechenden Bericht, beinhaltend ebenso einen Antrag über eine allfällige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vertrauensarbeitszeit auf weitere Funktionen oder Gehaltsklassen.

A1 Anhang 1: zu Artikel 69

Art. A1-1 Jahresgehälter für die einzelnen Gehaltsklassen (Stand 1. Januar 2004)

Gehaltsklasse Grundgehalt
01 42'874.65
02 43'451.85
03 44'129.80
04 44'915.65
05 45'821.10
06 46'856.55
07 48'033.70
08 49'360.35
09 50'848.20
10 52'509.60
11 54'354.30
12 56'392.70
13 58'637.80
14 61'099.35
15 63'791.00
16 66'721.85
17 69'906.20
18 73'353.80
19 77'077.65
20 81'089.45
21 85'400.90
22 90'024.35
23 94'973.45
24 100'258.60
25 105'893.45
26 111'889.70
27 118'259.70
28 125'017.10
29 132'174.90
30 139'745.45

Egress

Bern, 16. September 2004

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Dätwyler

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

05-45

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2004 01.07.2005 Erlass Erstfassung 05-45
08.09.2005 01.01.2007 Art. 59 Abs. 1, c geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 84 geändert 06-39
22.11.2007 01.01.2009 Art. 41 Abs. 4, a geändert 08-49
22.11.2007 01.01.2009 Art. 81 Abs. 1 geändert 08-49
31.03.2008 01.12.2008 Art. 38 geändert 08-102
31.03.2008 01.12.2008 Art. 41 Abs. 4, b geändert 08-102
02.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 8 aufgehoben 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 1, k geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 9 aufgehoben 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Titel 2.2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Titel 2.2.1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 16 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 16 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 16a eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 17 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 17 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 18 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 18 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 19 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 19 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 20 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 20 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 4 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 24 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 24 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 25 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 3 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 27a eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1, a geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1, b geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1, c geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1, d geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1, f geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 29 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 30 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 3 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 43 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 44 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 45 Abs. 3 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 48 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 58 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 58 Abs. 3 eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 60 Abs. 3 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 65 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 67 Abs. 2 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 77 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 79 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 79 Abs. 1, d aufgehoben 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Titel 4.2.1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 83 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 83 Abs. 1 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 84 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 84 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 85 aufgehoben 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 86 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Titel 4.5 geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 93a eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 98 Titel geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 98 Abs. 3 eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. 107 Abs. 2, c geändert 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Titel T1 eingefügt 08-108
02.04.2008 01.01.2009 Art. T1-1 eingefügt 08-108
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104b eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 108 Abs. 3 aufgehoben 08-109
19.01.2009 01.06.2010 Art. 38 Abs. 1, e geändert 09-86
19.01.2009 01.06.2010 Art. 41 Abs. 4, c geändert 09-86
11.06.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 4 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 18 Abs. 4 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 19 Abs. 3 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 20 Abs. 2 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 27a Abs. 3 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 35 Abs. 4 eingefügt 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 37 Abs. 1 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 38 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 39 Abs. 2 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 41 Abs. 2 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 41 Abs. 4, a geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 81 Abs. 1 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 104b Abs. 3 aufgehoben 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 104b Abs. 4 aufgehoben 09-147 | 10-44
05.04.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 4 geändert 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Titel 2.3 geändert 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Art. 37 Abs. 1 geändert 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Art. 38 geändert 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 1 geändert 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Art. 43 geändert 11-95
05.04.2011 01.01.2012 Art. 44 aufgehoben 11-95
01.02.2012 01.07.2012 Art. 2 Abs. 2 geändert 12-47
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 18 Abs. 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 27a Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 27a Abs. 4 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 35 Abs. 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 52 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 81 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 81 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 107 Abs. 2, a geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 107 Abs. 2, b eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 108 Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 108 Abs. 3 eingefügt 13-23
04.06.2013 01.06.2014 Art. 38 Abs. 1, d geändert 13-86
04.06.2013 01.06.2014 Art. 41 Abs. 4, b geändert 13-86
09.09.2013 01.08.2014 Art. 32 Abs. 1 geändert 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 32 Abs. 4 eingefügt 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 75 Abs. 2 eingefügt 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 75 Abs. 3 eingefügt 14-24
09.09.2013 01.08.2014 Art. 75 Abs. 4 eingefügt 14-24
17.03.2014 01.09.2014 Art. 50a eingefügt 14-71
18.01.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt 16-048
18.01.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1 geändert 16-048
18.01.2016 01.01.2017 Art. 52a eingefügt 16-048
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 18-062
13.06.2018 01.02.2019 Art. 104a Abs. 3 eingefügt 19-003
13.06.2018 01.02.2019 Titel T2 eingefügt 19-003
13.06.2018 01.02.2019 Art. T2-1 eingefügt 19-003
07.03.2019 01.01.2020 Titel 1.4 eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 12a eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 12b eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 12c eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 12d eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 12e eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 2a eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 19 Abs. 3 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 39 Titel geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 1 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 2a eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 57 Abs. 1 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 57 Abs. 2 eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 57a eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 87 Abs. 1 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 91 Abs. 1 geändert 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. 91 Abs. 1a eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Titel T3 eingefügt 19-049
07.03.2019 01.01.2020 Art. T3-1 eingefügt 19-049
10.03.2021 01.05.2021 Art. 18 Abs. 3 geändert 21-026
10.03.2021 01.05.2021 Art. 27a Abs. 3 geändert 21-026
10.03.2021 01.05.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert 21-026
10.03.2021 01.05.2021 Art. 107 Abs. 2, c geändert 21-026
07.03.2022 01.01.2023 Art. 50a Abs. 1 geändert 22-086
07.03.2022 01.03.2023 Art. 100 Abs. 4 eingefügt 23-004
14.06.2022 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 7a Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 18 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2a geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 27a Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 35 Abs. 4 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 75 Abs. 3 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 81 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 104 Abs. 1a eingefügt 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 104 Abs. 2 geändert 23-061
14.06.2022 01.01.2024 Art. 107 Abs. 2, b geändert 23-061
15.06.2022 01.01.2023 Titel 1.5 eingefügt 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 12f eingefügt 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 12g eingefügt 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 12h eingefügt 22-098
15.06.2022 01.01.2023 Art. 12i eingefügt 22-098

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.2004 01.07.2005 Erstfassung 05-45
Art. 2 Abs. 2 01.02.2012 01.07.2012 geändert 12-47
Art. 2 Abs. 2 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 3 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 3 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-108
Art. 3 Abs. 4 05.04.2011 01.01.2012 geändert 11-95
Art. 3 Abs. 8 02.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-108
Art. 4 Abs. 1, k 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 6 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 7 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 7 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 7a 18.01.2016 01.01.2017 eingefügt 16-048
Art. 7a Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 8 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 8 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 8 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 8 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 9 02.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-108
Art. 10 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Titel 1.4 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 12a 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 12b 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 12c 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 12d 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 12e 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Titel 1.5 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 12f 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 12g 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 12h 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 12i 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
Art. 14 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 14 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-108
Art. 14 Abs. 4 07.03.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-049
Titel 2.2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Titel 2.2.1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 16 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 16 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 16a 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Art. 17 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 17 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 18 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 18 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 18 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 3 10.03.2021 01.05.2021 geändert 21-026
Art. 18 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 18 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 18 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 19 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 19 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 Abs. 2a 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 19 Abs. 2a 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 19 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 19 Abs. 3 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 19 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 20 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 20 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 20 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 20 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147 | 10-44
Art. 22 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 22 Abs. 1 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 22 Abs. 4 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 23 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 23 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 24 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 24 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 25 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 25 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 25 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 25 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 27a 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Art. 27a Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 27a Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 27a Abs. 3 10.03.2021 01.05.2021 geändert 21-026
Art. 27a Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 27a Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 28 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 28 Abs. 1, a 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 28 Abs. 1, b 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 28 Abs. 1, c 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 28 Abs. 1, d 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 28 Abs. 1, f 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 29 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 30 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 32 Abs. 1 09.09.2013 01.08.2014 geändert 14-24
Art. 32 Abs. 4 09.09.2013 01.08.2014 eingefügt 14-24
Art. 33 Abs. 1 18.01.2016 01.01.2017 geändert 16-048
Art. 33 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 35 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 35 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 35 Abs. 2 10.03.2021 01.05.2021 geändert 21-026
Art. 35 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 35 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147 | 10-44
Art. 35 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 35 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Titel 2.3 05.04.2011 01.01.2012 geändert 11-95
Art. 37 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 37 Abs. 1 05.04.2011 01.01.2012 geändert 11-95
Art. 38 31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102
Art. 38 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 38 05.04.2011 01.01.2012 geändert 11-95
Art. 38 Abs. 1, d 04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-86
Art. 38 Abs. 1, e 19.01.2009 01.06.2010 geändert 09-86
Art. 39 07.03.2019 01.01.2020 Titel geändert 19-049
Art. 39 Abs. 1 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 39 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 39 Abs. 2 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 39 Abs. 2a 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 40 Abs. 1 05.04.2011 01.01.2012 geändert 11-95
Art. 41 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 41 Abs. 4, a 22.11.2007 01.01.2009 geändert 08-49
Art. 41 Abs. 4, a 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 41 Abs. 4, b 31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102
Art. 41 Abs. 4, b 04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-86
Art. 41 Abs. 4, c 19.01.2009 01.06.2010 geändert 09-86
Art. 42 05.04.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-95
Art. 43 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 43 05.04.2011 01.01.2012 geändert 11-95
Art. 44 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 44 05.04.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-95
Art. 45 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 48 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 50a 17.03.2014 01.09.2014 eingefügt 14-71
Art. 50a Abs. 1 07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086
Art. 52 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 52 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 52a 18.01.2016 01.01.2017 eingefügt 16-048
Art. 57 Abs. 1 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 57 Abs. 2 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 57a 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. 58 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 58 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Art. 59 Abs. 1, c 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 60 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 65 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 67 Abs. 2 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 75 Abs. 2 09.09.2013 01.08.2014 eingefügt 14-24
Art. 75 Abs. 3 09.09.2013 01.08.2014 eingefügt 14-24
Art. 75 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 75 Abs. 4 09.09.2013 01.08.2014 eingefügt 14-24
Art. 77 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 79 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 79 Abs. 1, d 02.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-108
Art. 81 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 81 Abs. 1 22.11.2007 01.01.2009 geändert 08-49
Art. 81 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 81 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 81 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Titel 4.2.1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 83 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 83 Abs. 1 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 84 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 84 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 84 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 85 02.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-108
Art. 86 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 87 Abs. 1 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 91 Abs. 1 07.03.2019 01.01.2020 geändert 19-049
Art. 91 Abs. 1a 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Titel 4.5 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 93a 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Art. 98 02.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-108
Art. 98 Abs. 3 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Art. 100 Abs. 4 07.03.2022 01.03.2023 eingefügt 23-004
Art. 104 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 104 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 104 Abs. 1a 14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
Art. 104 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 104a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 104a Abs. 3 13.06.2018 01.02.2019 eingefügt 19-003
Art. 104b 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 104b Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44
Art. 104b Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44
Art. 107 Abs. 2, a 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 107 Abs. 2, b 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 107 Abs. 2, b 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 107 Abs. 2, c 02.04.2008 01.01.2009 geändert 08-108
Art. 107 Abs. 2, c 10.03.2021 01.05.2021 geändert 21-026
Art. 108 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 108 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 108 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Titel T1 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Art. T1-1 02.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-108
Titel T2 13.06.2018 01.02.2019 eingefügt 19-003
Art. T2-1 13.06.2018 01.02.2019 eingefügt 19-003
Titel T3 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049
Art. T3-1 07.03.2019 01.01.2020 eingefügt 19-049