Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 30'000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO). *
Sie entscheiden über Beschwerden
- betreffend Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben sowie Einräumung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen sowie Sicherstellungen,
- gegen Zwischenverfügungen und -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege,
- gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
- gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide,
- nach Artikel 31 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG).
Sie genehmigen, soweit erforderlich, Vergleiche.
Sie behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Geschäfte, welche die Gesetzgebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit legt.
Wo die Gesetzgebung die einzelrichterliche Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Präsidentin oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Gesetzgebung vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten kann einem Mitglied der Abteilung übertragen werden.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann eine Besetzung nach Artikel 56 verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Sie oder er behandelt ferner die Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen. *