Lexipedia

162.625

Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

(GeschR RKMF)

vom 16.09.2020 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,

in Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[1],

beschliesst:

1 Zuständigkeit, Stellung und Sitz

Art. 1 Zuständigkeit und Stellung

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) entscheidet über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten.

Sie ist verwaltungsunabhängig und entscheidet kantonal letztinstanzlich.

Sie steht administrativ unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

Art. 2 Sitz

Der Sitz der RKMF befindet sich in Bern.

2 Aufgaben

Art. 3 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident führt die RKMF und erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.

Ihr oder ihm obliegen insbesondere

  1. die Leitung des Instruktionsverfahrens,
  2. der Vorsitz an den Verhandlungen,
  3. die Verabschiedung von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,
  4. das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen.

Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

Art. 4 Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung.

Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

Art. 5 Fachrichterinnen und Fachrichter

Die Fachrichterinnen und Fachrichter werden als Referentinnen und Referenten in den ihnen zugeteilten Fällen eingesetzt.

An den Sitzungen der RKMF stellen sie zuhanden des Spruchkörpers einen Antrag und begründen diesen.

Sie entscheiden in den ihnen als Referentinnen und Referenten zugeteilten Fällen sowie in den übrigen Fällen, soweit sie dem Spruchkörper angehören.

Art. 6 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern obliegen insbesondere

  1. die Verfahrensinstruktion im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten,
  2. die Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme,
  3. die Protokollführung an den Sitzungen und Verhandlungen,
  4. die Begründung der Entscheide,
  5. das Verfassen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,
  6. das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen.

Sie können von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 7 Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle.

Ihr oder ihm obliegen insbesondere

  1. die Führung der Geschäftsstelle,
  2. die Geschäftskontrolle und die Archivierung,
  3. die Überwachung des Inkassos der Verfahrenskosten, wobei sie oder er in begründeten Fällen Stundung oder ratenweise Abzahlung bewilligen kann,
  4. die Abrechnung der Entschädigungen,
  5. die Verwaltung der Bibliothek.

Sie oder er kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen und für administrative Arbeiten Dritte beiziehen.

3 Organisation und Verfahren

Art. 8 Geschäftsverteilung und Bildung des Spruchkörpers

Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zu behandelnden Geschäfte den Kommissionsmitgliedern zum Referat zu und bestimmt die Zusammensetzung des Spruchkörpers.

Dabei berücksichtigt sie oder er die zu behandelnden Fachfragen sowie die Fachkenntnisse der Kommissionsmitglieder und sorgt für eine ausgeglichene Geschäftslast.

Art. 9 Spruchkörper

Die RKMF urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung.

Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die RKMF in Fünferbesetzung.

Die Präsidentin oder der Präsident beurteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und -entscheide sowie Beschwerden, *

  1. die zurückgezogen oder gegenstandslos werden,
  2. auf die nicht eingetreten werden kann.

Sie oder er kann für die Behandlung von Beschwerden nach Absatz 3 eine Besetzung nach Absatz 1 oder 2 festlegen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 10 Sitzungen

Die RKMF tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert, in der Regel einmal im Monat.

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern.

Sie oder er setzt die Tagesordnung fest, bestimmt die Referentinnen und Referenten und regelt die Akteneinsicht durch die Mitglieder des Spruchkörpers.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung.

Art. 11 Entscheid

Die RKMF entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied des Spruchkörpers nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung an.

Art. 12 Protokoll

Die Sitzungen der RKMF werden protokolliert. In der Regel wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 13 Unterschriftsregelung

Verfügungen und Entscheide sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder dem mitwirkenden Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Art. 14 Geschäftskontrolle

Die Geschäftskontrolle liefert die zur Steuerung der Leistungserbringung notwendigen Daten.

Art. 15 Geschäftsleitung

Die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle bilden die Geschäftsleitung.

Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden des Verwaltungsgerichts.

Sie schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Ressourcenvereinbarung ab (Art. 14 GSOG).

Art. 16 Entschädigungen

Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD)[2].

Art. 17 Archivierung

Die Archivierung der Akten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG)[3] und der dazu gehörigen Ausführungsgesetzgebung.

4 Personalangelegenheiten

Art. 18

Für Personalentscheide bezüglich der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.

Für Personalentscheide bezüglich des weiteren Personals der Geschäftsstelle ist die Geschäftsleitung zuständig. Diese Aufgabe kann der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle übertragen werden.

Im Übrigen werden Personalangelegenheiten nach Vorgabe der Justizverwaltungsleitung und des Verwaltungsgerichts geregelt. *

5 Information und Öffentlichkeit

Art. 19 Öffentlichkeit der Urteile

Urteile von grundsätzlicher Bedeutung können in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Urteile können auf Gesuch hin in anonymisierter Form und gegen Gebühr herausgegeben werden.

Art. 20 Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen

Die RKMF berät und entscheidet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.

Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[4] sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

6 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines Erlasses

Das Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Oktober 2010 (GeschR RKMF)[5] wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

Bern, 16. September 2020

Im Namen der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Der Präsident: Wollmann

Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 17. September 2020

20-109

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung 20-109
15.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 23-113
15.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3, b aufgehoben 23-113
15.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3, c eingefügt 23-113
15.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert 23-113

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.2020 01.12.2020 Erstfassung 20-109
Art. 9 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-113
Art. 9 Abs. 3, b 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-113
Art. 9 Abs. 3, c 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-113
Art. 18 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-113