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168.11

Kantonales Anwaltsgesetz

(KAG)

vom 28.03.2006 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 14 und 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA[1]),

beschliesst:

1 Anwaltspatent, Anwaltsprüfung und Prüfungsgespräch

Art. 1 Patenterteilung und Berufsbezeichnung

Wer die Anwaltsprüfung bestanden hat und die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b BGFA erfüllt, erhält vom Obergericht das Anwaltspatent.

Das Anwaltspatent berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwältin» bzw. «Anwalt», «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt » und «avocate» bzw. «avocat». Zugelassen ist auch die Berufsbezeichnung «Fürsprecherin» bzw. «Fürsprecher».

Art. 2 Zulassung zur Anwaltsprüfung

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

  1. das juristische Lizenziat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, erworben hat und
  2. eine praktische Ausbildung absolviert hat.

Art. 3 Prüfungskommission

Die Anwaltsprüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission werden durch das Obergericht gewählt.

Das Verfahren vor der Prüfungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[2]).

Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. die praktische Ausbildung,
  2. weitere Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung,
  3. Gegenstand und Durchführung der Prüfung,
  4. die Prüfungsgebühren,
  5. die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer,
  6. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  7. die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
  8. weitere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission.

Art. 5 Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch

Die Prüfungskommission führt die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Artikel 32 BGFA durch.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. Gegenstand und Durchführung der Prüfung,
  2. die Prüfungsgebühren,
  3. die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.

2 Parteivertretung

Art. 7 Anwaltsmonopol

Zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Verwaltungsjustizbehörden ist berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen.

Art. 8 Praktikantinnen und Praktikanten

Anwältinnen und Anwälte können die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen.

Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde.

Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen und Praktikanten gelten als solche der ermächtigenden Anwältinnen und Anwälte.

Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen.

Bei Pflichtverletzung kann die Anwaltsaufsichtsbehörde der Praktikantin oder dem Praktikanten das Recht zur Parteivertretung entziehen. *

3 Berufsregeln

Art. 9 Berufsregeln, Berufsgeheimnis

Für die zur Parteivertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis nach dem BGFA.

Art. 10 * Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt werden.
  2. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, der Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn der Versicherungsschutz beendet oder ausgesetzt wird oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  3. Die Höhe der Versicherungssumme entspricht mindestens den Vorgaben von Artikel 12 Buchstabe f BGFA.

Art. 11 Aufbewahrung der Akten

Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzubewahren.

4 Anwaltsaufsichtsbehörde *

Art. 12 Zuständigkeit

Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist zuständig für *

  1. die Führung des Anwaltsregisters und der EU/EFTA-Anwaltsliste,
  2. die Disziplinaraufsicht,
  3. den Entscheid über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.

Art. 13 Zusammensetzung

Die Anwaltsaufsichtsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie acht Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern. *

Den Vorsitz hat ein Mitglied des Obergerichts.

Vier Mitglieder sind Richterinnen und Richter, vier Mitglieder sind im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Davon ist mindestens je ein Mitglied französischer Muttersprache. Die gleichen Regeln gelten für die Ersatzmitglieder.

Das Sekretariat wird vom Obergericht geführt.

Art. 14 Wahl *

Wahlbehörde ist das Obergericht.

Die im Anwaltsregister eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes gewählt.

Art. 15 Amtsdauer *

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

Art. 16 Besetzung

Zur Behandlung einzelner Geschäfte setzt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitglieder zusammen, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden. *

Sie entscheidet

  1. in Siebnerbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e BGFA,
  2. in Fünferbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a , b und c BGFA,
  3. in Dreierbesetzung in den übrigen Fällen.

Die oder der Vorsitzende bestimmt die Besetzung des Spruchkörpers.

Art. 17 Beratung, Beschlussfassung

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Beratung. *

Sie kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangt.

Art. 18 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde haben über das Verfahren Stillschweigen zu bewahren. *

Art. 19 Information der Öffentlichkeit

Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann, sofern es das öffentliche Interesse gebietet, die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten. *

Art. 20 Gebühren, Parteikostenersatz

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde. *

Es besteht im Rahmen von Artikel 36 Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41.

Art. 21 Verfahren

Soweit dieses Gesetz keine Vorschrift enthält, richtet sich das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. *

Art. 22 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. *

5 Anwaltsregister

Art. 23 Gesuch um Eintragung

Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister sind schriftlich an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten.

Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros.

Dem Gesuch sind beizulegen

  1. eine Kopie des Anwaltspatentes,
  2. ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
  3. ein Auszug aus dem Strafregister,
  4. Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinde und des Geschäftssitzes,
  5. eine persönliche Erklärung über die Unabhängigkeit der Berufsausübung,
  6. ein Nachweis, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen von Artikel 10 erfüllt.

Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis d dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Art. 24 Eintragung

Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister, wenn sie festgestellt hat, dass *

  1. die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt,
  2. die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.

Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 25 Hinweis im Geschäftsverkehr

Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Bern» oder «Eingetragen im Anwaltsregister» in Verbindung mit der Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die Mitgliedschaft im kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.

Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden.

Art. 26 Meldepflicht

Die Anwältinnen und Anwälte melden ohne Verzug jede Änderung der registrierten Daten der Anwaltsaufsichtsbehörde. *

Art. 27 Löschung

Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung. *

Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden melden Vorfälle der Anwaltsaufsichtsbehörde, wenn diese die Löschung der Anwältin oder des Anwalts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten. *

Art. 28 Veröffentlichung

Die Eintragung und die Löschung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. *

Die Namen und Geschäftsadressen der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte werden veröffentlicht. Für die Veröffentlichung im Internet trifft die Anwaltsaufsichtsbehörde die technischen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb. *

Art. 29 Kosten

Die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde trägt die Anwältin oder der Anwalt. *

6 EU/EFTA-Anwaltsliste

Art. 30

Gesuche um Eintragung in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten. *

Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste, wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA). *

Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.

7 Disziplinaraufsicht

Art. 31 Aufsicht

Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie zur Parteivertretung gemäss Artikel 7 Absatz 1 berechtigt sind. *

Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen die im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit in einem anderen Kanton, sofern dessen Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit ablehnt. *

Art. 32 Anzeige, Meldung und Einleitung von Amtes wegen

Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt werden. *

Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird.

Die Pflicht der Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, der Anwaltsaufsichtsbehörde Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen Berufspflichten verletzen könnten, richtet sich nach Artikel 15 BGFA. *

Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten. *

Art. 33 Eröffnung des Disziplinarverfahrens

Vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens holt die oder der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde in der Regel eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bei der Anwältin oder dem Anwalt ein. *

Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde nicht untersteht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden. *

Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann die Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls absehen, wenn aufgrund der Stellungnahme der Anwältin oder des Anwalts offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vorliegt. *

Art. 34 Feststellung des Sachverhalts

Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die oder der Vorsitzende kann die Beweisaufnahme Mitgliedern der Anwaltsaufsichtsbehörde übertragen. *

Art. 35 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird.

Wird von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen oder wird das Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten. Sie können jedoch auch ganz oder teilweise auferlegt werden *

  1. der Anwältin oder dem Anwalt, sofern sie oder er das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat,
  2. der anzeigenden Person, sofern sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Art. 36 Parteikostenersatz und Parteientschädigung

Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.

Wird von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen, hat die Anwältin oder der Anwalt in der Regel weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. *

Wird das Verfahren aufgehoben, hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nur, sofern wegen der Schwere der Vorwürfe eine anwaltliche Vertretung geboten war.

Parteikostenersatz und Parteientschädigung können verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat.

Die anzeigende Person kann zur Bezahlung des Parteikostenersatzes oder der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.

8 Befreiung vom Berufsgeheimnis

Art. 37 Gesuch

Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. *

Art. 38 Befreiung

Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung. *

Das Interesse an der Offenbarung ist insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.

Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, entscheidet die Anwaltsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. *

Art. 39 Kosten

Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung.

9 Honorar und Parteikostenersatz

Art. 40 Honorar

Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.

Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Artikel 41 anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.

Die Pflicht der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel 12 Buchstabe i BGFA.

Art. 41 Parteikostenersatz

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.

Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend.

Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach

  1. dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und
  2. der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.

In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses.

Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen.

10 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte

Art. 42 * Entschädigung

Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten sowie den Anwältinnen und Anwälten, die für die ersten Einvernahmen bestellt worden sind (Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO][3]), eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. *

In Zivilrechtssachen und in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert sowie in Fällen, in denen bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind, kann die Entschädigung um höchstens einen Drittel erhöht werden.

Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen. *

Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens 190 Franken und höchstens 260 Franken.

Die Entschädigung wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.

Die Gemeinden entschädigen die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in Verfahren vor den Gemeindebehörden nach den gleichen Grundsätzen.

Art. 42a * Nachforderungsrecht

Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern.

Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ein solches im anwendbaren Prozessrecht vorgesehen ist. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) ergibt. *

Das Honorar gemäss Absatz 2 wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.

Art. 43 * Rechtsmittel

Der Rechtsschutz gegen Entscheide über die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.

11 Strafbestimmungen

Art. 44

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer

  1. die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  2. die Berufsbezeichnung einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers führt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein,
  3. eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne nach den Artikeln 11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein,
  4. sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.

12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Führung der Berufsbezeichnung

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das bernische Fürsprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwältin» bzw. «Anwalt» und «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» berechtigt.

Art. 46 Zulassung zur Anwaltsprüfung für Notarinnen und Notare

Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur Anwaltsprüfung zugelassen.

Art. 47 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[4]):
2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG[5]):
3. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG[6]):
4. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO[7] ):
5. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV[8] ):
6. Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG[9] ):
7. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG[10]):
8. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[11]:

Art. 48 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher (FG) (BSG 168.11),
2. Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (BSG 168.81).

Art. 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.06.2010 *

Art. T1-1 *

Anwältinnen und Anwälte, die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Anwaltsregister eingetragen sind und deren Berufshaftpflichtversicherung die Anforderung von Artikel 10 Buchstabe b noch nicht erfüllt, haben innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anwaltsaufsichtsbehörde den Nachweis einzureichen, dass diese Anforderung erfüllt ist.

Die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung amtlich bestellt worden sind und deren Mandat nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, richtet sich nach dem neuem Recht.

Egress

Bern, 28. März 2006

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Koch

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

06-94

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-94
17.01.2007 01.03.2007 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 07-23
09.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 5 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Titel 4 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 3, f geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 27 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 27 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 28 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 30 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 3 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 4 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 33 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 33 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 33 Abs. 3 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 2 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 37 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 3 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 42 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 42a eingefügt 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 43 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Titel T1 eingefügt 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. T1-1 eingefügt 10-115
20.11.2012 01.06.2013 Art. 42 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 42a Abs. 2 geändert 13-23
08.03.2021 01.12.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 21-094
14.06.2022 01.01.2024 Art. 42 Abs. 1 geändert 23-061
02.09.2025 01.05.2026 Art. 14 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 15 Titel geändert 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 42a Abs. 2 geändert 26-016

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.03.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-94
Art. 8 Abs. 5 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 10 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Titel 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 12 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 13 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 14 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 15 02.09.2025 01.05.2026 Titel geändert 26-016
Art. 16 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 17 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 18 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 19 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 20 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 21 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 22 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 23 Abs. 3, f 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 24 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 26 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 27 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 27 Abs. 2 17.01.2007 01.03.2007 eingefügt 07-23
Art. 27 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 28 Abs. 1 08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 28 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 29 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 30 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 30 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 31 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 31 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 32 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 32 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 32 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 33 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 33 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 33 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 34 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 35 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 36 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 37 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 38 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 38 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 42 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 42 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 42 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 42a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-115
Art. 42a Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 42a Abs. 2 02.09.2025 01.05.2026 geändert 26-016
Art. 43 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Titel T1 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-115
Art. T1-1 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-115