Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind nicht erfüllen, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf diese Hilfe, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Gleichzeitig kann auch dem obhutsberechtigten Elternteil für seinen eigenen Unterhaltsanspruch Inkassohilfe gewährt werden. *
Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen. *
Überträgt der Gemeinderat die Inkassohilfe einem regionalen Sozialdienst oder einer gemeinnützigen Stelle, so hat er mit diesen die Kosten zu regeln.
Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. *