Zur Wahl der Abgeordneten in die bernische Kirchensynode werden vier Wahlkreise gebildet:
Hinsichtlich der Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten, ihrer Amtsdauer und des Verfahrens bei den Wahlen, mit Einschluss der Prüfung ihrer Gültigkeit, gilt das bernische Recht.
Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für diese Wahlen richten sich für die bernischen Angehörigen der jeweiligen Kirchgemeinden nach dem bernischen und für die solothurnischen Angehörigen nach dem solothurnischen Recht.
Die Abgeordneten der solothurnischen Wahlkreise haben in der bernischen Kirchensynode Sitz und Stimme gleich den bernischen Synodalen.