Diese Verordnung regelt
- die Wahl und die Aufgaben der drei kantonalen theologischen Prüfungskommissionen,
- die Anerkennung der Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und universitären Abschlüssen von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Anstellung bei einer der drei Landeskirchen des Kantons anstreben,
- die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten,
- das Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche sowie die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche.